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Amtsgericht Münster, Urteil vom 29.01.2008
28 C 3053/07 -

Mieter darf Fliesen nicht durchbohren: Bohren ist nur im Fugenbereich von Wandfliesen erlaubt

Streit um sechs Bohrlöcher in Badezimmerfliesen

Wenn Mieter Badaccessoires, wie z.B. einen Spiegel oder eine Lampe anbringen wollen, dann dürfen sie nicht die Wandfliesen im Badezimmer durchbohren. Das Bohren von Dübellöchern ist nur im Fugenbereich erlaubt. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Münster hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter nach einem beendeten Mietverhältnis aus verschiedenen Gründen die Mietkaution des Mieters in Höhe von 957,53 Euro (inklusive Zinsen) zurückbehalten. Die Mietkaution hatte der Vermieter einbehalten, weil er angeblich Malerabeiten habe durchführen lassen müssen und weil der Mieter im Badezimmer Fliesen durchbohrt habe. Der Mieter hatte in die Fliesen unstreitig sechs Löcher gebohrt. Diese Bohrlöcher befanden sich nicht im Bereich der Fugen sondern der Fliesen direkt.

Mieter verlangt seine Kaution zurück

Der Mieter verklagte den Vermieter vor dem Amtsgericht Münster auf Auszahlung der Mietkaution. Das Amtsgericht gab dem Mieter nur teilweise Recht und verurteilte den Vermieter zur Zurückzahlung von (nur) 857,53 Euro, denn 100,- Euro dürfe der Vermieter wegen der Bohrlöcher einbehalten.

Mieter beging mit Durchbohren der Fliesen eine positive Vertragsverletzung

Der Mieter habe eine so genannte positive Vertragsverletzung begangen. Er habe nicht die Fliesen durchbohren dürfen. Auch wenn zu Beginn des Mietverhältnisses über dem Handwaschbecken weder ein Spiegel noch eine Lampe angebracht gewesen war, sei der Mieter nicht berechtigt gewesen, die Fliesen anzubohren. Vielmehr hätte der Mieter die Löcher im Bereich der Fugen zwischen den Fliesen bohren können, meinte das Amtsgericht Münster. Dies sei dem Mieter ohne weiteres möglich gewesen.

Gericht schätzt Schaden von sechs Bohrlöchern auf 100,- Euro

Eine Durchbohrung der Fliesen stelle dagegen eine positive Vertragsverletzung dar. Insoweit habe der Vermieter einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter. Der Vermieter sei daher berechtigt, seinen Schadensersatzanspruch mit der Kaution aufzurechnen. Das Amtsgericht Münster schätzte den Schaden durch die Bohrlöcher gemäß § 287 ZPO auf 100,- Euro, so dass der Vermieter diese 100,- Euro von der Kaution abziehen durfte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2014
Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (vt/pt)

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