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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass dem Gast eines Restaurants bei mangelhaftem Service bei einer Hochzeitsfeier ausnahmsweise statt des Kündigungsrechts ein Minderungsanspruch zusteht, da es einem Gast bei Offenkundig werden einer mangelhaften Dienstleistung in der Regel nicht möglich ist, mit einer größeren Hochzeitsgesellschaft in ein anderes Lokal auszuweichen, um dort das beabsichtigte Festessen einzunehmen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt eine Gaststätte in Unterschleißheim. In dieser feierte der Beklagte Münchner am 26. Juli 2014 seine Hochzeit. Es wurde ein
Der Gastwirt verlangt vom Beklagen den Restbetrag von 4.530 Euro. Dieser weigert sich zu zahlen, da an der Hochzeit nur 150 Gäste teilgenommen hätten und nur zwei Kellner zur Verfügung gestanden hätten. Die Familie und Freunde des Hochzeitspaares hätten beim Servieren mithelfen müssen. Allein das Servieren der Suppe habe 90 Minuten gedauert. Das spezielle Kinderessen wurde nicht serviert. Der Gastwirt erhob daraufhin Klage.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München verurteilte den beklagten Münchner nach Anhörung von 14 Zeugen zur Zahlung von 1.939 Euro und wies die Klage im Übrigen ab. Die Richterin entschied, dass es nach dem zwischen den Parteien geschlossenen
Aufgrund der Zeugenaussagen kam das Gericht aber zur Überzeugung, dass die Bewirtung durch den Gastwirt im Hinblick auf die
Der mangelhafte Service betreffe nach Ausführungen des Gerichts rechtlich eine geschuldete Dienstleistung. Nach Dienstvertragsreche besteht bei mangelhafter Erbringung der Dienstleistungen grundsätzlich kein Anspruch auf
Von der für die Erwachsenen zu zahlenden Vergütung seien laut Gericht für den mangelhaften Service 30 % in Abzug zu bringen, für die schlechte Fleisch-Qualität brachte das Gericht zusätzlich 3 % in Abzug und für jedes Kind 9 Euro. Nach dem Urteil war der Gast berechtigt, von der vereinbarten Vergütung in Höhe von 7.530 Euro einen Betrag von 2.590,20 Euro in Abzug zu bringen.
Insgesamt war der Beklagte daher berechtigt, von der vereinbarten Vergütung in Höhe von 7.530 Euro einen Betrag von 2.590,20 Euro in Abzug zu bringen. Vom verbleibenden Vergütungsanspruch in Höhe von 4.939,80 Euro hatte der Beklagte 3.000 Euro bereits gezahlt, sodass dem Kläger gegen den Beklagten eine Restforderung in Höhe von 1.939,80 Euro zustand.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 22361
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