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Im Streit um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Pkws in der von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage wies das Amtsgericht München die Klage der Eigentümerin des Fahrzeugs auf Zahlung von 2.223,25 EUR ab.
Der Ehemann der Klägerin war mit dem Pkw Nissan Qashqai der Klägerin in die von der Beklagten betriebene
Die Klägerin behauptete, in der
Die Beklagte behauptete, der Ehemann der Klägerin sei nach der manuellen Vorreinigung in die
Das Gericht sah aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen im Ergebnis keine der vorgetragenen Schilderungen als erwiesen an und verneinte einen Schadensersatzanspruch der Klägerin. Nach Auffassung des Gerichts stand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der Pkw der Klägerin in der
Eine abweichende Würdigung ist auch nicht deswegen veranlasst, weil Klägerin und Zeuge W. insofern übereinstimmend vortragen, der Kofferraum sei kurz zuvor unbeschädigt gewesen. Letztlich sind Klägerin und Zeuge überzeugt davon, dass sie beim Einladen der Einkäufe in den Kofferraum kurz vor dem Besuch der
Das Öffnen und Schließen der Heckklappe stellt daher gerade keinen typischen Geschehensablauf der nach der Lebenserfahrung mit sehr großer Wahrscheinlichkeit üblicherweise auf eine detaillierte Betrachtung der Heckklappe hinweist, so dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren würden. Aus dem Vortrag ergibt sich daher nach Einschätzung des Gerichts gerade kein dahingehender Anscheinsbeweis, dass der Zeuge W. sicher mit einem unbeschädigten Pkw in die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2023
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33103
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