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Amtsgericht München, Urteil vom 10.01.2018
864 Ds 238 Js 223135/17 -

Kalbsleber in der Obsttüte: Supermarktkunde wegen Umverpackens von Ware zu Geldstrafe verurteilt

Umverpacken von Waren kann teuer zu stehen kommen

Das Amtsgericht München hat einen 58-jährigen ledigen Kaufmann wegen Diebstahls in einem Supermarkt zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je 800 Euro, insgesamt 208.000 Euro verurteilt.

Der Verurteilte des zugrunde liegenden Verfahrens war am 8. Dezember 2017 festgehalten worden, nachdem er unmittelbar zuvor zum vierten Mal binnen eines Monats in einem Supermarkt in München-Haidhausen Kalbsleber im Wert von 13 bis zuletzt 47 Euro in eine Obsttüte umgepackt und diese dann an der Selbstbedienungskasse als billigeres Obstprodukt abgewogen und zu dem günstigeren Preis eingescannt und bezahlt hatte.

Täter legt volles Geständnis ab

Der Verurteilte, der aufgrund der Straferwartung bei fehlendem festen Wohnsitz in Deutschland seit der Tat in Untersuchungshaft genommen worden war, legte in der Hauptverhandlung ein volles Geständnis ab. Er konnte kein Tatmotiv benennen. Der als Zeuge vernommene Marktleiter bestätigte den Ablauf.

Täter wurde bereits zuvor wegen Straftaten verurteilt

Gegen den Verurteilten war erstmals 2011 wegen Diebstahls einer Tonerkassette eine Geldstrafe verhängt worden. Wegen Steuerhinterziehung durch Verschweigen ausländischer Konten war er 2013 nach gut elfmonatiger Untersuchungshaft zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren neben einer Geldstrafe von 440.000 Euro verurteilt worden. Da er bei einer nachfolgenden Steuerveranlagung einen ausländischen Wohnsitz vorgetäuscht hatte, wurde er 2015 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die vorangegangene Bewährung wurde widerrufen.

Hohen Geldstrafe angemessen

Das Amtsgericht erachtete nun die Verhängung einer hohen Geldstrafe für angemessen. Zu Gunsten des Angeklagten könne sein Geständnis gewertet werden sowie der relativ geringe Wert der Diebstahlsbeute. Ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten könne auch gewertet werden, dass sich der Angeklagte in dieser Sache seit dem 9. Dezember 2017 in Untersuchungshaft befunden habe. Dem gegenüber sei zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass sein Bundeszentralregister bereits drei Voreintragungen wegen Vermögensdelikten aufweise und er wegen Steuerhinterziehung bereits zweimal Freiheitsstrafen verbüßt habe und er erst 2017 aus der Strafhaft entlassen worden sei. Zu Lasten des Angeklagten sei auch seine von nicht unerheblicher krimineller Energie getragene Vorgehensweise zu berücksichtigen.

Bei der Bemessung des Tagessatzes legte der Richter monatliche Einkünfte des Verurteilten von mindestens 24.000 Euro zugrunde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2018
Quelle: Amtsgericht München//ra-online

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