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Das Amtsgericht München hat einen 28jährigen Maler aus München wegen tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, Körperverletzung und Beleidigung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr, nachdem er sich zu Protokoll zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 500 Euro an den verletzten Sanitäter verpflichtet hatte.
Am 24.11.2019 gegen 6 Uhr wurden zwei
Sein Verteidiger erklärte vor Gericht, dass der Angeklagte beim Feiern mit Freunden sehr viel Alkohol zu sich genommen und deswegen die beiden
Der verletzte Sanitäter schilderte, wie man den auf dem Bahnsteig liegenden Angeklagten geweckt und ihm beim Aufstehen geholfen habe. "Wir führten den Angeklagten auf dem Bahnsteig in Richtung Rettungswagen. Auf halber Strecke riss sich der Angeklagte los und schlug um sich. Der Angeklagte zog seine Jacke halb aus und lief aus zwei bis vier Metern auf mich los. Ich spürte einen Schlag ins Gesicht und meine Brille flog weg. Ich stürzte an einer Absperrung und sah nicht mehr so gut. Unsere Beruhigungsversuche gegenüber dem Angeklagten waren nicht erfolgreich, weshalb wir ihn zu Boden bringen wollten. Ein auf der Bank sitzender Zeuge rief die Polizei. Als sich der Angeklagte beruhigte, sagten wir, dass wir ihm helfen wollen und vom Rettungsdienst sind. Als wir ihn losließen, ging er erneut auf uns los. Wir brachten ihn erneut zu Boden. Dann kam die Polizei. Im Krankenhaus wurde eine Prellung am Oberkiefer und der Nase festgestellt. Ich hatte Schmerzen und war beim Kauen beeinträchtigt. Ich konnte über Wochen nicht einschlafen." Die Sachverständige sah die Schuldfähigkeit des Angeklagten als allenfalls eingeschränkt an.
Die Strafrichterin begründete das getroffene Urteil u.a. wie folgt: "Die Schilderungen der Zeugen sind schlüssig und nachvollziehbar. Auch machten die Zeugen einen glaubwürdigen Eindruck. Ein übertriebener Belastungseifer konnte bei den Zeugen nicht festgestellt werden. Zudem wurden die Videoaufzeichnungen der Bahnsteigkamera und die Body-Cam-Aufzeichnungen in Augenschein genommen. Auf diesen Aufzeichnungen sind die angeklagten Taten zu sehen und bestätigen die Angaben der Zeugen. Das Gericht ist dabei auch davon überzeugt, dass der Angeklagte erkannt hatte, dass es sich um
Z u Gunsten des Angeklagten spricht sein Teil-Geständnis. Zudem hat sich der Angeklagte bei den Geschädigten entschuldigt. Auch liegt die Tat schon einige Zeit zurück. Zudem wird zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er alkoholisiert war. Ferner wurde der Geschädigte nur leicht verletzt. Zu seinen Lasten sprechen jedoch seine Vorstrafen und die hohe Rückfallgeschwindigkeit. Allerdings ist dabei auch festzustellen, dass es sich bei den Voreintragungen des Angeklagten im Wesentlichen um Jugendahndungen handelte. Zu Lasten des Angeklagten spricht auch, dass ihm die Geschädigten keinerlei Anlass für seine Angriffe bzw. Beleidigungen gegeben haben."
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2021
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30392
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