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Amtsgericht München, Urteil vom 17.05.2021
843 Ds 243 Js 105006/20 -

Körperverletzung an hilfewilligem Sanitäter führt zur Bewährungsstrafe

AG München verurteilt einen 28jährigen Maler nach tätlichem Angriff auf Sanitäter

Das Amtsgericht München hat einen 28jährigen Maler aus München wegen tätlichen Angriffs auf Personen, die Voll­streckungs­beamten gleichstehen, Körperverletzung und Beleidigung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr, nachdem er sich zu Protokoll zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 500 Euro an den verletzten Sanitäter verpflichtet hatte.

Am 24.11.2019 gegen 6 Uhr wurden zwei Rettungssanitäter zum U-Bahnhof Karlsplatz in München gerufen, um den dort mutmaßlich mit einer Alkoholvergiftung liegenden Angeklagten zu behandeln. Als sie ihn zum Rettungswagen bringen wollten, schlug er um sich, ging auf einen der Sanitäter zu und schlug ihm die rechte Faust ins Gesicht, wodurch dieser eine ca. 2,5 cm lange Schürfwunde links neben der Nase und Prellungen erlitt. Ein anschließender Tritt verfehlte ihn. Schließlich spuckte der Angeklagte nach den Rettungssanitätern und traf den Verletzten an der Jacke, den anderen gezielt auf das linke Auge, wobei sein Speichel weitgehend von dessen Brille abgefangen wurde. Von den herbeigerufenen Polizisten beleidigte er einen Beamten mit "du bist ein junger Bulle und du lügst" und "ein Depp bist du". Einer Beamtin gegenüber äußerte er "ich sag dir Fotze gar nichts". Einen dritten beleidigte er mit den Worten "Ich hab noch Eier, gell - nicht so kleine wie du", "Du bist ne richtige Pussy" und "Du hast nicht mal einen Stern, du Lappen" , einen vierten mit "Ich will so deine Fresse polieren".

Geständnis und Entschuldigung des Angeklagten

Sein Verteidiger erklärte vor Gericht, dass der Angeklagte beim Feiern mit Freunden sehr viel Alkohol zu sich genommen und deswegen die beiden Rettungssanitäter ebenso wenig als solche erkannt habe, wie den Umstand, dass sie ihm nur helfen wollten. Er habe in Verkennung der Situation ungezielt um sich geschlagen. Es tue ihm außerordentlich leid. Der Angeklagte, der sich einzeln bei jedem erschienenen Zeugen entschuldigte, gab an, sich nur an die Polizisten erinnern zu können. "Ich hatte einen Blackout. Meine Erinnerung setzt erst ein als die Polizeibeamten mit mir sprachen. Ich fragte, warum sie mich festhalten. Ich verstand nicht, was die Polizeibeamten von mir wollten. Die Beleidigungen sind mir in Erinnerung. Ich weiß noch, dass ich im Club war und dann zur U-Bahn ging."

Prellung an Oberkiefer und Nase des Sanitäters

Der verletzte Sanitäter schilderte, wie man den auf dem Bahnsteig liegenden Angeklagten geweckt und ihm beim Aufstehen geholfen habe. "Wir führten den Angeklagten auf dem Bahnsteig in Richtung Rettungswagen. Auf halber Strecke riss sich der Angeklagte los und schlug um sich. Der Angeklagte zog seine Jacke halb aus und lief aus zwei bis vier Metern auf mich los. Ich spürte einen Schlag ins Gesicht und meine Brille flog weg. Ich stürzte an einer Absperrung und sah nicht mehr so gut. Unsere Beruhigungsversuche gegenüber dem Angeklagten waren nicht erfolgreich, weshalb wir ihn zu Boden bringen wollten. Ein auf der Bank sitzender Zeuge rief die Polizei. Als sich der Angeklagte beruhigte, sagten wir, dass wir ihm helfen wollen und vom Rettungsdienst sind. Als wir ihn losließen, ging er erneut auf uns los. Wir brachten ihn erneut zu Boden. Dann kam die Polizei. Im Krankenhaus wurde eine Prellung am Oberkiefer und der Nase festgestellt. Ich hatte Schmerzen und war beim Kauen beeinträchtigt. Ich konnte über Wochen nicht einschlafen." Die Sachverständige sah die Schuldfähigkeit des Angeklagten als allenfalls eingeschränkt an.

Verurteilung zu einem Jahr auf Bewährung und Schmerzensgeldzahlung

Die Strafrichterin begründete das getroffene Urteil u.a. wie folgt: "Die Schilderungen der Zeugen sind schlüssig und nachvollziehbar. Auch machten die Zeugen einen glaubwürdigen Eindruck. Ein übertriebener Belastungseifer konnte bei den Zeugen nicht festgestellt werden. Zudem wurden die Videoaufzeichnungen der Bahnsteigkamera und die Body-Cam-Aufzeichnungen in Augenschein genommen. Auf diesen Aufzeichnungen sind die angeklagten Taten zu sehen und bestätigen die Angaben der Zeugen. Das Gericht ist dabei auch davon überzeugt, dass der Angeklagte erkannt hatte, dass es sich um Rettungssanitäter handelte, welche dem Angeklagten nur helfen wollen. So trugen die Zeugen auffällige Kleidung und trugen Ausrüstung bei sich. Zudem gaben beide Zeugen an, dem Angeklagten gesagt zu haben, dass sie vom Rettungsdienst seien und dem Angeklagten nur helfen wollten. Dennoch hat der Angeklagte die Rettungssanitäter angegriffen.

Vorstrafen und die hohe Rückfallgeschwindigkeit zu Lasten des Angeklagten

Z u Gunsten des Angeklagten spricht sein Teil-Geständnis. Zudem hat sich der Angeklagte bei den Geschädigten entschuldigt. Auch liegt die Tat schon einige Zeit zurück. Zudem wird zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er alkoholisiert war. Ferner wurde der Geschädigte nur leicht verletzt. Zu seinen Lasten sprechen jedoch seine Vorstrafen und die hohe Rückfallgeschwindigkeit. Allerdings ist dabei auch festzustellen, dass es sich bei den Voreintragungen des Angeklagten im Wesentlichen um Jugendahndungen handelte. Zu Lasten des Angeklagten spricht auch, dass ihm die Geschädigten keinerlei Anlass für seine Angriffe bzw. Beleidigungen gegeben haben."

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2021
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/aw)

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