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Amtsgericht München, Urteil vom 20.11.2015
842 Ls 383 Js 170071/15 -

Schleusung wie Viehtransport: Schlepper zu Freiheitsstrafe verurteilt

Transport der Flüchtlinge erfolgt unter unzumutbaren Bedingungen

Das Amtsgericht München hat einen 53-jährigen Schleuser wegen Einschleusens von Ausländern unter lebensgefährdenden Umständen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der verurteilte Schleuser nahm am 10. Juli 2015 an der serbisch-ungarischen Grenze mindestens 16 irakische und iranische Flüchtlinge in seinem Kleintransporter mit rumänischem Kennzeichen auf und fuhr über Ungarn und Österreich nach Deutschland. Die Flüchtlinge hatten keine Pässe oder Ersatzpapiere und auch der Schleuser selbst, der türkischer Staatsangehöriger ist, besaß weder das erforderliche Einreisevisum noch einen Pass oder Passersatz.

Flüchtlinge mussten für nahezu unmenschlichen Transport 1.500 Euro Schleusungsentgelt zahlen

Er transportierte die Flüchtlinge nicht angeschnallt auf der Ladefläche des Kleintransporters (Maße 3,5m x 2m) ohne Fenster und ohne sanitäre Einrichtungen. Die Fahrt dauerte ohne Pause mindestens zehn Stunden bei hochsommerlichen Temperaturen von über 30 Grad Celsius im Fahrzeuginneren. Die Flüchtlinge mussten währen der Fahrt in mitgeführte Dosen urinieren. Die Flüchtlinge mussten an einen unbekannten Hintermann 1.500 Euro Schleusungsentgelt zahlen. Wie viel der verurteilte Fahrer davon bekommen hätte ist nicht bekannt. Am 11. Juli 2015 wurde das Fahrzeug in München am Autobahnende der A 8 kontrolliert.

Bedingungen die Schleusung müssen strafschärfend berücksichtigt werden

Das Amtsgericht München ging in seiner Entscheidung davon aus, dass es sich um eine einmalige Schleusung gehandelt hat. Bisher ist der verurteilte Schleuser nicht vorbestraft gewesen. § 96 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass strafschärfend berücksichtigt werden müsse, unter welchen Bedingungen die Schleusung stattfand. Der Angeklagte habe eine große Zahl von Flüchtlingen auf einem relativ engen Raum bei großer Hitze untergebracht. Es handelte sich bei der Fahrt in keiner Weise um menschenwürdige Bedingungen. Die Vorgehensweise glich eher einem Viehtransport. Das Gericht ging angesichts der Umstände davon aus, dass der Schleuser in erster Linie von Profitgier geleitet war und nicht aus Mitleid gehandelt hatte.

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

§ 96 Einschleusen von Ausländern

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung

1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und

a) dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

b) wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder

2. nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1. gewerbsmäßig handelt,

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,

3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,

4. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder

5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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