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Amtsgericht München, Urteil vom 18.02.2021
825 Ds 251 Js 190792/20 -

Sockendieb wegen Hehlerei verurteilt

Hehlerware sollte man lieber nicht Polizeibeamten in Zivil anbieten

Das Amtsgericht München hat zwei Männer aus Polen wegen gemeinschaftlich begangener Hehlerei, den Älteren zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung und den Jüngeren zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt und hob den Untersuchungs­haftbefehl gegen den Jüngeren auf, der zuvor auf Haftentschädigung wegen überschießender Untersuchungshaft verzichtet hatte.

Die Angeklagten räumten in der Hauptverhandlung unumwunden ein, am 12.10.2020 von einem Unbekannten im Olympiapark in München eine blaue Einkaufstasche eines Münchner Warenhauses mitsamt 43 Paar Socken der Marke "Levis", 6 Paar Socken der Marke "Bugatti" und 23 Paar Socken der Marke "Tommy Hilfiger" für 50 Euro gekauft zu haben. Ihnen war dabei klar, dass es sich um unrechtmäßig erlangte Socken handelte, da sie noch originalverpackt und mit Preisetiketten über einen Verkaufsgesamtwert von 720,08 Euro versehen waren.

Kaufinteressierte entpuppten sich als Polizeibeamten

Die Tat flog auf, als der jüngere der Angeklagte zwei Männer ansprach "Zwei Paar für 10 Euro, willst Du kaufen?", während der ältere in kurzer Entfernung die Umgebung beobachtete. Der Jüngere forderte die augenscheinlich interessierten Männer auf, mit ihm in einen Hinterhof zu gehen, da die Socken "Zapzarap" seien. Sein Begleiter werde dorthin mitkommen. Erst dann offenbarten sich die beiden Herren als Streifenbeamte in Zivil, führten eine Personenkontrolle durch und erklärten den beiden schließlich die vorläufige Festnahme. Während der Jüngere nun angab kein Deutsch zu verstehen, räumte der Ältere das Vorgeschehen wie bereits geschildert ein. Der zuständige Haftrichter erließ gegen beide Angeklagte Haftbefehl, so dass sich beide bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft befanden.

Älterer Täter wird wegen Wiederholungsgefahr zum Strafvollzug verurteilt

Die Strafrichterin wertete in ihrem Urteil zugunsten beider Angeklagter vor allem deren Geständnis und dass die Ware an das Kaufhaus zurückgegeben werden konnte. Zugunsten des Jüngeren berücksichtigte sie, dass er nicht vorbestraft war. Zu Lasten des älteren Angeklagten wirkten sich dessen neun Vorstrafen aus, die ihm bereits Hafterfahrung eingetragen hatten, "Die Sozialprognose des Angeklagten ist nicht günstig. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass der Angeklagte geständig war. Es sind aber auch die Vielzahl an Vorstrafen, welche innerhalb eines kurzen Zeitraumes begangen wurden, zu berücksichtigen. Dabei lebt der Angeklagte erst seit zwei Jahren in Deutschland: Somit kann festgestellt werden, dass der Angeklagte seit seiner Einreise nach Deutschland ohne Unterbrechung Straftaten begangen hat. Er handelte zudem auch in offener, wenn auch nicht einschlägiger Bewährung. Jedoch ist auch hierbei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte innerhalb der Bewährungszeit nun bereits die zweite Straftat begangen hat. Zuletzt wurde er wegen Diebstahls nämlich zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Alle Vorstrafen haben letztendlich gezeigt, dass diese keinerlei Wirkung auf den Angeklagten hatten. Dementsprechend besteht beim Angeklagten eine hohe Wiederholungsgefahr. Außerdem geht der Angeklagte keiner geregelten Arbeit nach und kann auch keine sozial gefestigten Verhältnisse in Deutschland nachweisen. Dementsprechend war gegen (…ihn, Anm. d.Verf.…) die Verhängung einer Vollzugsstrafe geboten."

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2021
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/aw)

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