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Das Amtsgericht München verurteilte einen 59jährigen Techniker aus München wegen siebenfacher Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zum Wertersatz für das Erlangte in Höhe von 322.875,96 Euro.
Der Angeklagte räumte vor Gericht ein, dass er 2013 über indische Kontakte mehrere
Der Angeklagte vereinnahmte auf diese Weise vom 24.12.2015 mit 14.11.2017 insgesamt 1.824.129,70 Euro, die er - nach Einbehalt seiner Provision - über eine Höhe von insgesamt 1.501.253,83 Euro an seine indischen Geschäftspartner weiterleitete. Nach Erhalt von zahlreichen Mails, die ihm betrügerisches Vorgehen vorwarfen und Zahlungsrückbelastungen, spätestens ab Dezember 2015, musste der Angeklagte davon ausgehen, dass diese Zahlungen durch betrügerisches Vorgehen erlangt waren und entzog sie durch die Weiterleitung dem Zugriff der Geschädigten wie dem der Strafverfolgungsbehörden. Der ermittlungsführende Polizeibeamte erklärte in seiner Zeugenaussage, dass angesichts eines weltweit agierenden Netzes mit rund 10.000 Geschädigten die Vortaten vor allem durch das US-amerikanische FBI aufgeklärt worden seien. "Der Angeklagte wollte ursprünglich einen PC-Support in Deutschland aufbauen, der nicht funktioniert. Ihm wurde wohl angeboten, dass der Support aus
Der Vorsitzende Richter begründete das getroffene Urteil u.a. wie folgt: "Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser vollumfänglich geständig war. Des Weiteren hat er hierdurch eine aufwendige Beweisaufnahme erspart. Der Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Taten liegen bereits längere Zeit zurück. Zudem ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Geschäftsbeziehung zu den Hintermännern vorab legal begründet worden war und erst im Laufe der Zeit kriminelle Taten erfolgten. Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass ein extrem hoher Schaden eingetreten ist." Bei seinem letzten Wort, indem er sich lediglich den Ausführungen seines Verteidigers, der auf eine Bewährungsstrafe von 2 Jahren plädiert hatte, angeschlossen hatte, wie auch bei der Urteilsbegründung weinte der Angeklagte, der bislang auf freiem Fuß belassen worden war.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2021
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30848
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