kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Amtsgericht München verurteilte einen 37jährigen Arbeitslosen wegen Privatwohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
Mitte September 2021, gegen 09.30 Uhr morgens, brach der Angeklagte in eine Wohnung in München Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt ein. Er kletterte durch ein zum Lüften geöffnetes Fenster im Erdgeschoss. In der Wohnung begab der Angeklagte sich ins Bad. Dort wusch der Angeklagte sich und entledigte sich seiner verdreckten Hose. Diese legte in den Schmutzwäschekorb und zog stattdessen eine saubere Jeans der Wohnungsbesitzerin an. Zudem entwendete er aus einem Rucksack, der bereits für einen späteren Einkauf bereitstand, 150€ Bargeld. Ohne von der Bewohnerin, die sich währenddessen im ersten Stock der Wohnung aufhielt, bemerkt worden zu sein, verließ er die Wohnung. Der Angeklagte gab in der Hauptverhandlung an, sich an die Tat nicht mehr erinnern zu können, da er stark betrunken gewesen sei.
Die Vorsitzende Richterin des Schöffengerichts begründete die Verurteilung wie folgt: Der Angeklagte konnte sich aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung an den konkreten Sachverhalt nicht erinnern. Auf Vorhalt der Lichtbilder, die in der Wohnung der geschädigten gefertigt wurden, gab der Angeklagte an, dass die fotografierte beige Hose, die die Geschädigte in ihrem Badezimmer aufgefunden hat, ihm gehöre. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurden Fingerabdruckspuren am unteren Fensterrahmen des Wohnzimmerfensters der Geschädigten gesichert. Die Auswertung ergab, dass diese dem Angeklagten zugeordnet werden können. Ferner wurde ein Abrieb an der hinterlassenen Hose molekulargenetisch untersucht. Die durchgeführte Analyse ergab, dass die darin anhaftenden Spuren dem Angeklagten zuzuordnen sind. Aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten war nicht ausschließbar, dass der Angeklagte vermindert schuldfähig war: Der Angeklagte stand unter erheblichem Alkoholeinfluss. Der Angeklagte gab selbst an, sich an sein genaues Trinkverhalten nicht mehr erinnern zu können; es habe jedenfalls seinem üblichen Konsum entsprochen - sodass er davon ausgehe, dass er wie an anderen Tagen auch, eine Flasche Wodka und Bier konsumiert habe. Damit ist nach den Ausführungen der Sachverständigen , die in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind, nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen.
Der Strafrahmen wurde daher seitens des Gerichts zu Gunsten des Angeklagten verschoben: Der maßgebliche Strafrahmen ergibt sich aus § 244 Abs. 4 StGB, wobei das Gericht gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vornimmt, sodass von einem Strafrahmen von 3 Monaten bis 7 Jahren 6 Monaten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2022
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Muenchen_814-Ls-274-Js-19524721_Einbrecher-nutzt-offenes-Fenster-und-steigt-in-Wohnung-ein~N32036
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 32036
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.