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Amtsgericht München, Urteil vom 07.04.2022
814 Ls 274 Js 195247/21 -

Einbrecher nutzt offenes Fenster und steigt in Wohnung ein

Gesamt­freiheits­strafe von 8 Monaten tat- und schuldangemessen

Das Amtsgericht München verurteilte einen 37jährigen Arbeitslosen wegen Privat­wohnungs­einbruchs­diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

Mitte September 2021, gegen 09.30 Uhr morgens, brach der Angeklagte in eine Wohnung in München Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt ein. Er kletterte durch ein zum Lüften geöffnetes Fenster im Erdgeschoss. In der Wohnung begab der Angeklagte sich ins Bad. Dort wusch der Angeklagte sich und entledigte sich seiner verdreckten Hose. Diese legte in den Schmutzwäschekorb und zog stattdessen eine saubere Jeans der Wohnungsbesitzerin an. Zudem entwendete er aus einem Rucksack, der bereits für einen späteren Einkauf bereitstand, 150€ Bargeld. Ohne von der Bewohnerin, die sich währenddessen im ersten Stock der Wohnung aufhielt, bemerkt worden zu sein, verließ er die Wohnung. Der Angeklagte gab in der Hauptverhandlung an, sich an die Tat nicht mehr erinnern zu können, da er stark betrunken gewesen sei.

Verminderte Schuldfähigkeit wegen erheblichem Alkoholeinflusses

Die Vorsitzende Richterin des Schöffengerichts begründete die Verurteilung wie folgt: Der Angeklagte konnte sich aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung an den konkreten Sachverhalt nicht erinnern. Auf Vorhalt der Lichtbilder, die in der Wohnung der geschädigten gefertigt wurden, gab der Angeklagte an, dass die fotografierte beige Hose, die die Geschädigte in ihrem Badezimmer aufgefunden hat, ihm gehöre. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurden Fingerabdruckspuren am unteren Fensterrahmen des Wohnzimmerfensters der Geschädigten gesichert. Die Auswertung ergab, dass diese dem Angeklagten zugeordnet werden können. Ferner wurde ein Abrieb an der hinterlassenen Hose molekulargenetisch untersucht. Die durchgeführte Analyse ergab, dass die darin anhaftenden Spuren dem Angeklagten zuzuordnen sind. Aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten war nicht ausschließbar, dass der Angeklagte vermindert schuldfähig war: Der Angeklagte stand unter erheblichem Alkoholeinfluss. Der Angeklagte gab selbst an, sich an sein genaues Trinkverhalten nicht mehr erinnern zu können; es habe jedenfalls seinem üblichen Konsum entsprochen - sodass er davon ausgehe, dass er wie an anderen Tagen auch, eine Flasche Wodka und Bier konsumiert habe. Damit ist nach den Ausführungen der Sachverständigen , die in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind, nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen.

Geringer Schaden und alkoholbedingte Enthemmung strafmildernd

Der Strafrahmen wurde daher seitens des Gerichts zu Gunsten des Angeklagten verschoben: Der maßgebliche Strafrahmen ergibt sich aus § 244 Abs. 4 StGB, wobei das Gericht gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vornimmt, sodass von einem Strafrahmen von 3 Monaten bis 7 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist. Im Rahmen der Strafzumessung führte das Gericht unter Anderem aus: Zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass kein hoher Schaden entstanden ist und dass er alkoholbedingt enthemmt war. Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und dass seine Tat beim Opfer Spuren hinterlassen hat. Die Geschädigte hat eindrucksvoll geschildert, dass sie ihre Unbedarftheit verloren hat und sie seither in ihrer Wohnung ein Gefühl der Verunsicherung verspürt. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei der Geschädigten aufgrund seiner Hinterlassenschaften ein erhebliches Ekelgefühl hervorgerufen hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2022
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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