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Amtsgericht München, Urteil vom 10.11.2020
813 Ls 111 Js 115054/20 -

Mit Silvesterraketen auf Nachbarn geschossen: Strafe zur Bewährung ausgesetzt gegen eine Zahlung von 1.500 Euro an eine gemeinnützige Straffälligenhilfe

Willentliche Gefährdung von Personen durch Feuerwerkskörper

Das Amtsgericht München hat einen 35-jährigen Friseur aus München wegen Herbeiführens einer Sprengstoff­explosion, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die gegen eine Zahlung von 1.500 Euro an eine gemeinnützige Straffälligenhilfe in Monatsraten von 50 Euro zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Am 01.01.2020 gegen 00.05 Uhr warf der Angeklagte in einem Hinterhof in München-Pasing, in dem sich insgesamt ca. 50 - 70 Personen aufhielten, Knallerbsen in Richtung einer Personengruppe aus drei Familien, davon fünf Kinder. Eine der Mütter forderte ihn auf, dies wegen der anwesenden Kinder zu unterlassen. Nun brach der Angeklagte den Holzleitstab einer Feuerwerksrakete ab, legte sie so beschädigt auf den Boden und zündete sie. Die Rakete flog durch die Personengruppe hindurch und explodierte in circa fünf Metern Entfernung. Verletzt wurde niemand. Nun ermahnte eine andere der Mütter den Angeklagten, der sie daraufhin mit "Hure" beleidigte und eine zweite Feuerwerksrakete erneut auf die Personengruppe ausrichtete, die wieder in circa fünf Metern Entfernung explodierte. Anschließend nahm der Angeklagte eine weitere Rakete schräg in die Hand und zielte abermals in Richtung der Personengruppe. Diese flog nur knapp über den gebeugten Körper eines Vaters hinweg. Beim nachfolgenden Streit beleidigte der Angeklagte zwei der Mütter mit "Schlampe", "Hure" und "Kopftuchschlampe". Der Angeklagte erklärte, vorher erhebliche Mengen Whiskey getrunken zu haben. Bei dem nachfolgenden Streit seien er und seine Frau verletzt worden.

Wissentliche und willentliche Gefährdung der Nachbarn durch beschädigte Feuerwerkskörper

Nach Auffassung des Gerichts war die Wirkung des Entzündens sowie der Explosion der Raketen für den Angeklagten völlig unkontrollierbar, weshalb er auch mit der Möglichkeit einer Gefährdung anwesender Personen rechnen musste, insbesondere da es sich bei der ersten und zweiten Rakete jeweils um einen beschädigten pyrotechnischen Gegenstand gehandelt hatte und er die insgesamt drei Raketen wissentlich und willentlich in Richtung der Personengruppe ausgerichtet hatte. Die sich in der Gruppe befindlichen Personen blieben lediglich aufgrund eines glücklichen Zufalls unverletzt. Von einem minder schweren Fall konnte vorliegend bei einer Gesamtschau der Tat nicht ausgegangen werden. Zwar hat sich die Tat an Silvester mit zugelassenen Feuerwerkskörpern ereignet und es war auch Alkohol im Spiel. Der Angeklagte hat hier aber nicht nur einmal eine Rakete in die Menge geschossen und dadurch eine Sprengstoffexplosion herbeigeführt, sondern dreimal, in der betroffenen Personengruppe befanden sich auch Kinder und eine der betroffenen Personen wurde nur knapp verfehlt."

Freiheitsstrafe auf Bewährung aufgrund guter sozialer Prognose

Zugunsten des nicht vorbestraften Angeklagten wertete das Gericht sein Geständnis, welches eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich machte und zahlreichen Zeugen und Nachbarn die Aussage ersparte, seine alkoholbedingte Enthemmung und dass der Angeklagte bei der nachfolgenden Auseinandersetzung selbst Verletzungen erlitt; zu seinen Lasten, dass sich in der betroffenen Personengruppe auch Kinder befanden und dass insgesamt drei Raketen abgefeuert wurden. "Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe kann vorliegend zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte lebt in gefestigten familiären Verhältnissen, hat eine Arbeit und eine Wohnung und ist hier sozial integriert, überdies ist er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, so dass eine positive Sozialprognose hier problemlos gestellt werden kann. Es liegen vorliegend auch besondere Umstände vor, welche eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen, namentlich das vollumfängliche Geständnis bei etwas unübersichtlicher Beweislage sowie der Umstand, dass der Angeklagte nach der Tat selbst verletzt wurde."

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2020
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/aw)

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