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Amtsgericht München, Urteil vom 18.08.2015
484 C 5329/15 WEG -

Wohnungseigentümer darf nicht eigenmächtig Baugrube für Einbau eines Pools ausheben

Ausschließliches Sondernutzungsrecht gilt nur für Gartenoberfläche nicht für darunter liegendes Erdreich

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche und Gartenterrasse in der Regel die zustimmungsfreie Nutzung nur für die Gartenoberfläche und nicht für das darunter liegende Erdreich erlaubt. Das eigenmächtige Ausheben einer Baugrube für einen Pool im Terrassenbereich einer Eigentumswohnung ist daher unzulässig.

Die Klägerin und die Beklagten des zugrunde liegenden Verfahrens sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in München. Im September 2014 hoben die Beklagten im Bereich ihrer Terrasse eine 4,5 x 5,5 Meter große und 2 Meter tiefe Baugrube für einen Swimmingpool aus. Eine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zum Einbau des Pools wurde nicht eingeholt.

Parteien streiten über nötige Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zum Einbau des Pools

Die Klägerin erhob Klage vor dem Amtsgericht München und verlangt den Rückbau der bereits durchgeführten Baumaßnahmen. Sie ist der Ansicht, dass das unter der Rasenoberfläche und unter der Terrasse liegende Erdreich zum Gemeinschaftseigentum gehöre und dass der Pool das äußere Erscheinungsbild der Häuser verändere. Die Beklagten sind der Meinung, dass der Bau des Swimmingpools nicht der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bedarf.

Sondernutzungsrecht gilt nur für Gartenoberfläche

Das Amtsgericht München gab der Klägerin Recht. In Anlage III der Teilungserklärung seien die Sondernutzungsrechte geregelt. Danach haben die Beklagten das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche und Gartenterrasse. Das Gericht führt in der Urteilsbegründung aus, dass dies bei wörtlicher Auslegung bedeute, dass auch nur ein Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche bestehe und nicht an dem darunter liegenden Erdreich. Diese Auslegung erscheine auch nicht überraschend oder erklärungsbedürftig, da sich in dem Erdreich unter der Gartenoberfläche Einrichtungen zur Versorgung des Anwesens oder z.B. auch - so wie in diesem Fall - eine Sickergrube befinden können und deshalb dem einzelnen Miteigentümer lediglich das Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche eingeräumt werde.

Intensivere Nutzung des Gartens durch Einbau eines Pools stellt ohnehin Beeinträchtigung anderer WEG-Mitglieder dar

Die Beklagten könnten nicht argumentieren, dass dann jede Bepflanzung der Gartenoberfläche unmöglich wäre. Eine Bepflanzung, die nicht sehr tief gehe und damit nur die Gartenoberfläche berühre, sei daher weiter möglich. Eine Bepflanzung mit Pflanzen, die sehr tiefe Wurzeln haben, würde nach dieser Auslegung nicht von der Zustimmung der übrigen Miteigentümer gedeckt sein. Im Übrigen liege auch eine Beeinträchtigung insofern vor, als die Beklagten das Gemeinschaftseigentum intensiver nutzten als zuvor. Durch Einbau eines Pools werde das Erdreich intensiver genutzt als zuvor und dies stelle bereits eine Beeinträchtigung der anderen WEG-Mitglieder dar, so das Gericht weiter.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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