Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche und Gartenterrasse in der Regel die zustimmungsfreie Nutzung nur für die Gartenoberfläche und nicht für das darunter liegende Erdreich erlaubt. Das eigenmächtige Ausheben einer Baugrube für einen Pool im Terrassenbereich einer Eigentumswohnung ist daher unzulässig.
Die Klägerin und die Beklagten des zugrunde liegenden Verfahrens sind Mitglieder einer
Die Klägerin erhob Klage vor dem Amtsgericht München und verlangt den Rückbau der bereits durchgeführten Baumaßnahmen. Sie ist der Ansicht, dass das unter der Rasenoberfläche und unter der Terrasse liegende Erdreich zum Gemeinschaftseigentum gehöre und dass der
Das Amtsgericht München gab der Klägerin Recht. In Anlage III der Teilungserklärung seien die Sondernutzungsrechte geregelt. Danach haben die Beklagten das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche und Gartenterrasse. Das Gericht führt in der Urteilsbegründung aus, dass dies bei wörtlicher Auslegung bedeute, dass auch nur ein Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche bestehe und nicht an dem darunter liegenden Erdreich. Diese Auslegung erscheine auch nicht überraschend oder erklärungsbedürftig, da sich in dem Erdreich unter der Gartenoberfläche Einrichtungen zur Versorgung des Anwesens oder z.B. auch - so wie in diesem Fall - eine Sickergrube befinden können und deshalb dem einzelnen Miteigentümer lediglich das Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche eingeräumt werde.
Die Beklagten könnten nicht argumentieren, dass dann jede Bepflanzung der Gartenoberfläche unmöglich wäre. Eine Bepflanzung, die nicht sehr tief gehe und damit nur die Gartenoberfläche berühre, sei daher weiter möglich. Eine Bepflanzung mit Pflanzen, die sehr tiefe Wurzeln haben, würde nach dieser Auslegung nicht von der Zustimmung der übrigen Miteigentümer gedeckt sein. Im Übrigen liege auch eine Beeinträchtigung insofern vor, als die Beklagten das Gemeinschaftseigentum intensiver nutzten als zuvor. Durch Einbau eines Pools werde das Erdreich intensiver genutzt als zuvor und dies stelle bereits eine Beeinträchtigung der anderen WEG-Mitglieder dar, so das Gericht weiter.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Muenchen_484-C-532915-WEG_Wohnungseigentuemer-darf-nicht-eigenmaechtig-Baugrube-fuer-Einbau-eines-Pools-ausheben.news22602.htm
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 22602
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.