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Das Amtsgericht München verurteilte am 26.08.2021 zwei Mieter, aus ihrer Wohnung auszuziehen und diese an die Eigentümer herauszugeben. Die Mieter wohnten bereits seit 2005 in einer 60 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung in der Maxvorstadt. Als diese verkauft werden sollte, verweigerten sie möglichen Interessenten jede Besichtigung. Aber auch so fanden sich Käufer.
Diese wollten ihre neu erworbene Wohnung zumindest nach dem Erwerb anschauen und vereinbarten im Zeitraum von fünf Monaten insgesamt acht Besichtigungstermine. Keiner der Termine kam zustande. Daraufhin mahnten sie die
Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die zuständige Richterin begründete das Urteil wie folgt: "Die Kläger können von den Beklagten die Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung aus §§ 546 Abs. 1, Abs. 2 985 BGB verlangen. (..:) Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann ein
Die vorgetragenen Verhinderungsgründe überzeugten die Richterin hingegen nicht: "Ausreichende Verhinderungsgründe haben die Beklagten nicht vorgetragen bzw. nicht bewiesen. (...) Soweit die Beklagten vortragen, (...) eine Besichtigung [sei] nicht möglich gewesen, weil der Beklagte (...) am Wochenende (...) Onlineformate für eine Schulung vorbereiten musste, haben die Beklagten mit Vorlage der Bestätigung (...) keinen zulässigen Beweis angeboten. Zudem stellt die Schulungsvorbereitung keinen ausreichenden Verhinderungsgrund dar. Selbst wenn der Vortrag zutreffend ist, wäre dem Beklagten (...) zumutbar gewesen, für eine Besichtigungsmöglichkeit der Wohnung zu sorgen. (...) Soweit die Beklagten behaupten, der Beklagte (...) habe sich (..) wegen eines Coronavirustests in Quarantäne begeben müssen, liegt kein zulässiges Beweisangebot vor. Es wurden weder eine ärztliche Bescheinigung, Testnachweise oder behördliche Quarantäneanordnungen vorgelegt, noch andere Beweise angeboten."
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2022
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31707
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