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Stimmt ein Mieter dem Anbau eines Balkons an seine im Erdgeschoss befindliche Wohnung nur unter der Bedingung zu, dass an dem neuen Balkontür-/Balkonfensterelement wie zuvor ein Außenrollladen angebracht wird, ist der Vermieter zur erneuten Anbringung dieses Außenrollos verpflichtet, wenn bei Abschluss des Mietvertrages das Vorhandensein von Außenrollläden an den Fenstern vereinbart wurde.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte eine Zwei-Zimmer-Wohnung in München angemietet. Er beansprucht die Wiederanbringung von Außenrollläden an dem dreigliedrigen Balkontüren/-fensterelement, welches im Zuge eines Balkonanbaus anstelle eines vormaligen mit Außenrollo versehenen Fensters seines Wohnzimmers eingebaut wurde. Der von der Beklagten rechtzeitig angekündigten
Der Kläger trugt vor, dass ohne Rollo eine erhöhte Einbruchsgefahr bestehe. Die Balkontür könne nachts weder geöffnet noch gekippt werden. Sein Kind schlafe im zweiten Zimmer, er selbst im Wohnzimmer, das er nachts nicht belüften und über Innenrollos nur unzureichend verdunkeln könne. Außenrollos würden auch das Wärme- und Dämmverhalten im Sommer wie im Winter verbessern. Jeder der mindestens 1,70 cm groß sei, könne nun den
Die Beklagte trug vor, dass der Kläger die Maßnahme geduldet habe. Die alten Jalousiekästen würden bei einer Neuanbringung Schäden an der Fassade herbeiführen. Ein erhöhtes Einbruchrisiko wurde bestritten. Kein Einbrecher würde in einen Raum einbrechen, in dem eine Person schlafe. Die neuen vergrößerten Fenster würden zu einem erheblichen Lichtgewinn führen, seien energetisch überlegen und würden auch über einen viel besseren Einbruchsschutz verfügen. Gleichzeitig seien Innenjalousien angebracht worden.
Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Vertragsgemäßer Zustand bei Abschluss des Mietvertrages sei das Vorhandensein von Außenrollläden an den Fenstern gewesen. Grundsätzlich lasse die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme den Erfüllungsanspruch des Mieters unberührt. Der Vermieter müsse weiterhin den vertragskonformen Zustand aufrechterhalten, und damit korrespondiert im Bereich des Möglichen ein Anspruch des Mieters auf Wiederherstellung der früheren Gebrauchstauglichkeit. Bringe der Kläger wie hier, ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck, dass seine Duldung der
Anders als in bisher stets zugunsten der Vermieter entschiedenen Fällen würden mangels zeitgleich erfolgter Fassadendämmung sämtliche, erhebliche Vorteile einer Fassadendämmung (effektiver Kälteschutz im Winter; Ersparnis von Heizkosten; Förderung der Belange des Gemeinwohls in Form von Umweltschutz) hier nicht zum Tragen kommen. Es bestehe durch den angebrachten
Auch die Tatsachen, dass der Beklagte einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27343
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