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Vor einer fristlosen Kündigung eines Mietvertrages durch den Mieter wegen Schimmelbefalls in der Küche muss dem Vermieter grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb angemessener Frist Abhilfe zu schaffen. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Im Juni 2002 vermietete der Kläger an die Beklagten eine ca. 100 qm große 3 ½ Zimmer-Wohnung in Pullach. Im November 2002 teilten die Beklagten dem Kläger mit, dass sich in der Küche hinter der Spülmaschine in einer Größe von 5 x 7 cm Schimmel gebildet habe. Daraufhin beauftragte der Kläger umgehend eine Fachfirma zur Beseitigung. Bei der Wohnungsbesichtigung durch die Fachfirma vereinbarten Vertreter dieser Firma mit den Beklagten, dass diese einen passenden Termin zur Schimmelbeseitigung mitteilen werden. Dies geschah aber nicht. Stattdessen kündigten die Beklagten mit Schreiben vom 25.11.2002 den Mietvertrag außerordentlich zum 23.12.2002, hilfsweise ordentlich (= unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist) zum 28.02.2003. Zur Begründung trugen die Beklagten vor, dass das Entfernen des aktuell sichtbaren Schimmels nicht ausreiche, da die Ursache der Schimmelbildung – eine von der mitvermieteten Garage herkommende Kältebrücke – damit nicht beseitigt werde. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 05.12.2002, dass er die behauptete Kältebrücke nicht als Ursache des Schimmelbefalls ansehe. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund bestehe daher nicht. Am 15.12.2002 kündigten die Beklagten nochmals zum 19.12.2002 außerordentlich mit der Begründung, der Kläger verweigere eine Isolierung der Garagendecke. Eine weitere Gesundheitsgefährdung sei den Beklagten nicht zuzumuten. Da die Beklagten die Restmiete Dezember (ab 20.12.2002) und für Januar und Februar 2003 nicht bezahlten, kam die Sache vor das Amtsgericht München. Der Vermieter klagte dort die rückständige
Die zuständige Amtsrichterin verurteilte die Beklagten zur Zahlung. Die Mieter seien nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen; deshalb sei das
Eine
Wörtlich führte die Amtsrichterin am Ende des Urteils aus:“Eine
Eine gegen das amtsrichterliche Urteil eingelegte Berufung blieb erfolglos. In seinem Zurückweisungsbeschluss führte die Berufungskammer des Landgerichts München I ergänzend aus:“Wenn ein Mangel der Mietsache durch geeignete Maßnahmen beseitigt werden kann, ist eine
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
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Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 22.03.2004
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Dokument-Nr. 2370
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