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Amtsgericht München, Urteil vom 14.11.2017
473 C 13483/17 -

Mieter muss sich auch an mündlich geschlossene Vereinbarung über Auszugstermin halten

Es gilt das gesprochene Wort

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass sich ein Mieter auch an einen nur mündlich geschlossenen aber dennoch nachweisbaren Vergleich über einen Auszugstermin halten muss. Das Amtsgericht gab damit der Klage einer Vermieterin auf Räumung einer Dienstwohnung statt und gewährte eine gut dreimonatige Räumungsfrist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begehrt von der beklagten Witwe eines früheren Mitarbeiters und deren zwei längst erwachsenen Kindern die Herausgabe eines sieben Zimmer umfassenden Reihenhauses mit gut 120 m² Wohnfläche, das direkt neben dem früheren Arbeitsplatz liegt, um dieses seinem Nachfolger und dessen Familie als neue Dienstwohnung zur Verfügung stellen zu können. Das Haus war seit 1977 an die Eheleute, zuletzt warm für 973,59 Euro, vermietet worden. Der Mietvertrag war ursprünglich auf die Dienstzeit des Ehemannes befristet und dann im Hinblick auf das Dienstende der Ehefrau, die ebenfalls bis Ende Mai 2015 für die Klägerin arbeitete, bis zu diesem Zeitpunkt verlängert worden. Für die Ersatzmietwohnung des Dienstnachfolgers zahlt die Klägerin monatlich 611,50 Euro mehr an Miete.

Parteien streiten über Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags mit endgültigem Auszugsdatum

Ende April 2015 kam es zu einer Besprechung der Parteien, bei welcher die Beendigung bzw. der Wunsch nach Fortsetzung des Mietverhältnisses diskutiert worden ist. Die Klägerin wurde dabei von den beiden Zeugen vertreten. Die drei Beklagten wurden bei dem Gespräch von der weiteren Tochter der Beklagten begleitet und unterstützt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Mietaufhebungsvertrag mit endgültigem Auszugsdatum zum 31. Mai 2016 geschlossen worden ist.

Uneinigkeit hinsichtlich Inhalt der per Handschlag geschlossen Vereinbarung

Alle Zeugen erinnern den Abend als sehr tränenreich. Die Zeugen der Klägerin schilderten, dass eine solche Vereinbarung schlussendlich per Handschlag geschlossen worden sei. Die Zeugin der Beklagten gab an, dass man ursprünglich geglaubt habe nach über 40 Jahren Mietzeit bis zum Lebensende der Mutter oder jedenfalls mit einer 10-15-jährigen Kündigungsfrist in dem Haus bleiben zu können. An einen genau vereinbarten Termin wie aber auch an den genauen Inhalt des Gesprächs könne sie sich nicht mehr erinnern. Eine schriftliche Bestätigung der getroffenen Regelung habe man wenige Tage später im Glauben unterzeichnet, dass es sich lediglich um eine Empfangsbestätigung für das zugesandte Schreiben handele.

Gericht glaubt Aussagen der Zeugen der Vermieterin und gibt Klage statt

Das Amtsgericht München glaubte den Aussagen der Zeugen der Klägerin und gab ihr Recht. Es stehe zum Ende der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ohne einen Zweifel fest, dass die Parteien anlässlich der persönlichen Besprechung vom 29. April 2015 eine verbindliche Vereinbarung die alles wesentlichen Vertragspunkte enthält darüber geschlossen haben, dass die Beklagten spätestens zum 31. Mai 2016 ohne weiteren Aufschub aus dem streitgegenständlichen Einfamilienhaus ausziehen und dieses geräumt an die Klägerin übergeben werde. Eine würdigende Gesamtschau des Gerichts hinsichtlich des Prozessverhaltens der Beklagten und ihrer Familienmitglieder, welche sich aus den unmittelbaren Impressionen der Güte- und Hauptverhandlung speise, lasse nicht auch nur den geringsten Zweifel daran, dass zwischen den Parteien die streitige Vereinbarung geschlossen worden sei und die Beklagten diese für sie nun nachteilige und unangenehme Tatsache einer gewissen Art von Verdrängung überantworte und sich gegenüber der Klägerin auf eine recht wirklichkeitsferne Erwartungshaltung versteift habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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