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Ein Vermieter kann im Mietvertrag vereinbaren, dass bauliche Veränderungen an seinem Eigentum nur mit seiner schriftlichen Einwilligung vorgenommen werden können. Es spielt dann auch keine Rolle, ob diese Änderung zu einer Verbesserung der Wohnqualität führt oder optisch nicht störend ist. Dies entschied das Amtsgericht München.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Streitfall schloss eine Münchnerin im Jahr 1984 einen Mietvertrag über eine in der Stadt gelegene Wohnung ab. Im Mietvertrag war ausdrücklich vereinbart, dass bauliche oder sonstige Veränderungen am Mietobjekt ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht vorgenommen werden dürfen.
Viele Jahre später, nämlich 2006, brachte diese
Daraufhin forderte sie ihr
Der
Diese klare Regelung schließe eigenmächtige Veränderungen seitens der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 16021
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