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Übermäßiger Baulärm kann auch in der Großstadt zur Mietminderung berechtigen. Dies entschied das Amtsgericht München und wies damit die Klage einer Vermieterin auf Zahlung eines im Wege der Mietminderung einbehaltenen Mietanteils nahezu vollständig zurück.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens bewohnt seit Anfang 1997 in München-Maxvorstadt eine Drei-Zimmer-Wohnung mit 67,18 m², deren Miete seit Oktober 2015 brutto 989,08 Euro beträgt. Sie minderte die Mietzahlungen in den Monaten von Oktober 2015 mit Juni 2016 um insgesamt 1.536,98 Euro und begründete dies mit unzumutbarem Lärm einer benachbarten
Die Klägerin bestritt, dass die
Das Amtsgericht München ließ sich das Bautagebuch einschließlich der dort erfassten Lärmwerte vorlegen, holte ein Sachverständigengutachten zur Unzumutbarkeit der Lärmbelästigung ein und gab daraufhin der Beklagten weitgehend Recht. Gemäß § 536 Abs. 1 BGB sei die vereinbarte Miete kraft Gesetzes gemindert, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweise, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert, oder ein solcher Mangel während der Mietzeit entstehe. Soweit Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen würden, werde der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach der Verkehrsanschauung bestimmt. Eine Minderung sei daher entgegen der Auffassung der Klagepartei nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil in Großstädten
Das Gericht sei nach den durchgeführten Beweisaufnahmen davon überzeugt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2015 bis einschließlich Juni 2016 von der benachbarten
Bei Einzug der Beklagten habe nach der Beweisaufnahme die benachbarte Fabrik noch nicht leer gestanden, so dass sie nicht konkret mit Baumaßnahmen habe rechnen müssen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 26818
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