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Ein Vermieter und Hauseigentümer, der ein Wohnhaus abreißen und neu wiederaufbauen möchte, kann einen Mieter erst dann kündigen, wenn die Zweckentfremdungsgenehmigung vorliegt. Dies entschied das Amtsgericht München.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Mietvertrag vom Februar 2010 mieteten die Beklagten in München eine Wohnung. Das Wohnhaus, in dem sich die Wohnung befindet, ist Baujahr 1945 und besitzt sechs Wohneinheiten und eine Gewerbeeinheit. Die Klägerin hat das Wohnhaus erworben und eine so genannte "Verwertungskündigung" zum 31. Mai 2013 ausgesprochen. In dem Kündigungsschreiben führte die Klägerin aus, dass sich die Wohnung in einem mangelhaften und nicht mehr üblichen und zeitgemäßen Bauzustand befindet und das Wohnhaus deshalb abgerissen und neu errichtet werden soll. Die Grundstücksfläche soll mit dem Neubau von mindestens 12 Wohnungen besser genutzt werden und auch größere Wohnungen für Familien geschaffen werden. Die Kosten der Sanierung wären teurer als die Neubaukosten. Die Zweckentfremdungsgenehmigung nach Art. 2BayZwEwG wurde erst am 2. Oktober 2013 erteilt. Die
Die Richterin des Amtsgerichts München gab den Mietern Recht. Sie müssen ihre Wohnung nicht räumen. Die
Der geplante Abbruch eines bestehenden Wohngebäudes ist nur nach Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 ZeS in Verbindung mit Art. 2 BayZwEwG zulässig. Anders als die öffentlich rechtlichen Vorschriften für die Erteilung von Baugenehmigungen hat die Zweckentfremdungsverordnung mieterschützenden Charakter. Die Baugenehmigung stellt lediglich sicher, dass das Bauvorhaben öffentlich rechtlichen Baunormen entspricht. Die Baugenehmigung wird regelmäßig dann erteilt, wenn ein
Das Gericht führt aus, dass es unangemessen sei, dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 17876
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