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Grundsätzlich obliegt die Erhaltungspflicht bezüglich der Mietsache dem Vermieter. Dies gilt auch für Anlagen, die der Ver- und Entsorgung der Mieträume dienen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall bemerkte eine Münchner
Bei genauerem Hinsehen stellte die
Die
Die Erhaltungspflicht der
Es sei auch nicht nachzuvollziehen, warum die
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 13171
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