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Wer in einem erkennbar frisch geputzten Treppenhaus ausrutscht, weil er sich nicht am Geländer festhält, trägt bei einem Sturz selbst die Schuld und hat weder Anspruch auf Schmerzensgeld noch Schadensersatz. Dies entschied das Amtsgericht München.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 51 jährige Kläger ist Mieter einer Wohnung in München. Am 3. Juli 2009 stürzte er im
Der Kläger hält ein
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Das Gericht geht von einem 100 prozentigen Mitverschulden des Klägers an dem Unfall aus. Er habe bei der Benutzung des Treppenhauses die Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach Lage der Sache erforderlich erschien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Er habe sich beim Betreten des Treppenhauses offenbar nicht ausreichend am
Das Gericht stellt weiter fest, dass das Mitverschulden auch nicht durch die Zahlung der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist. Diese Zahlung könne auf die Anrechnung des Eigenverschuldens des Klägers keinen Einfluss haben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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