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Das Amtsgericht München verurteilte zwei Vermieter aus dem Landkreis Starnberg, ihren beiden Mietern 3295,44 Euro überbezahlten Mietzins wieder zurückzuzahlen. Zudem stellte es fest, dass die vereinbarte Miete in Zukunft nur 896,25 Euro betragen darf.
Die beiden Kläger mieteten Ende des Jahres 2019 eine Drei-Zimmer Wohnung in Neuhausen-Nymphenburg. Die 69 qm große Wohnung befindet sich in einem Anfang des 20. Jahrhunderts erbauten Wohnblock. Sie verfügt über ein modernisiertes Bad und einen Parkettboden. Einen Balkon oder eine Terrasse gibt es nicht. Als
Der zuständige Richter des AG gab den Mietern recht: Die mietvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien über den Mietzins in Höhe von 1171 € erweist sich in Höhe von 274,62 € als unwirksam. Die streitgegenständliche Wohnung befindet sich in einem Verordnungsgebiet nach § 556 d Abs. 2 BGB. Die zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarte
Bei der Ermittlung der ortsüblichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2022
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31426
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