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Schon die einmalige Zahlung der geforderten erhöhten Miete, jedenfalls jedoch die mehrmalige Überweisung dieser Miete, kann aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht nur so verstanden werden, dass damit dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird. Dies entschied das Amtsgericht München.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall mietete ein Paar im Jahre 2006 eine Münchner Wohnung. Im Jahr 2013 verlangte die
Die
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Durch diese Äußerung sah sich die
Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, da die
Auch einem unwirksamen Mieterhöhungsschreiben könne zugestimmt werden, so dass die Hinweise der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 17534
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