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Bei einer asbestbelasteten Wohnung kann der Mieter eine geringfügige Mietminderung (hier: 15 % des Mietzinses) ab Kenntnis der Asbestbelastung auch dann verlangen, wenn eine konkrete Gesundheitsbeeinträchtigung nicht nachgewiesen ist. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Die Kläger waren seit 1997 Mieter einer 4-Zimmer-Wohnung in der Widenmayerstraße in München. Mit Rundschreiben der Hausverwaltung vom 25.07.2000 wurden die Kläger darüber informiert, dass ihre Wohnung asbestbelastet sei und die Hausverwaltung deshalb einen Sachverständigen zur umgehenden Beseitigung zugezogen hat. Der Sachverständige habe bei anderen Wohnungen festgestellt, dass an den Heizkörperverkleidungen asbesthaltige Pappen angebracht seien. Im August/September 2000 wurden die notwendigen Sanierungsarbeiten durchgeführt.
Die Kläger verlangten von der beklagten Vermieterin 30.000,00 € (= 50 % der seit 1997 gezahlten Miete) als
Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage fast vollständig ab. Er sprach den Klägern lediglich für die Monate Juli 2000 (ab 25.07.) und August 2000 eine
Zur Begründung führte der Richter aus, ein von dem Gericht beauftragter weiterer Sachverständiger habe zwar die Asbestbelastung ab 1997 bestätigt; Feststellungen bezüglich einer konkreten Gesundheitsbelastung in der Mietzeit konnte der Gutachter jedoch nicht treffen. So seien bei der ausführlichen Wohnungsuntersuchung keinerlei freie Asbestfasern gefunden worden. Daher sei die Klage hinsichtlich der Mietminderungsansprüche vom Einzug (1997) bis zum 25.07.2000 unbegründet. Für die Zeit danach – bis zur Sanierung – stünden den Klägern jedoch Minderungsansprüche in Höhe von 15 % der
Die Mieter fanden sich mit der fast vollständigen Klageabweisung nicht ab und ließen das Urteil des Amtsgerichts durch die Berufungskammer des Landgerichts München I überprüfen. Die dortigen Richter schlossen sich jedoch der Rechtsauffassung des Amtsgerichts an und wiesen die Berufung als unbegründet zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2005
Quelle: ra-online, AG München (pm/pt)
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Dokument-Nr. 2371
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