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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Vermieter eine Wohnung zum Einbau von Rauchmeldern betreten darf und der Mieter die Montage von Rauchmeldern durch nach mindestens einwöchiger Vorankündigung in der Zeit von montags bis freitags zwischen 8 Uhr und 17 Uhr in allen als Schlaf-, Wohn- oder Kinderzimmer genutzten Räumen sowie den dorthin führenden Fluren zu dulden hat.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagten, Mutter und Sohn, mieteten im April 1997 das streitgegenständliche Haus an. Der Kläger wurde in der Folgezeit Eigentümer des Grundstücks und trat damit auf Vermieterseite in das bestehende Mietverhältnis ein. Der Kläger forderte die Beklagten wiederholt zur
Die Beklagten waren der Auffassung, dass die Montage von Rauchmeldern der Kläger auf eigene Kosten durch einen Fachbetrieb vornehmen lassen müsse. Aufgrund der anhaltenden Konflikte zwischen den Mietparteien sei es den Beklagten nicht zumutbar, dass der Kläger die Wohnung betrete. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass beim Gedanken an das Betreten des Hauses durch den Kläger Lebensgefahr für die Beklagte eintreten könne und dass der Kläger auf den Anrufbeantworter der Beklagten im Jahr 2005 eine "Morddrohung" mit dem Wortlaut: "Eines verspreche ich Ihnen beim Leben Ihrer Großmutter, dass die Abrechnung zum Schluss gemacht wird." hinterlassen habe. Der Beklagte trug vor, dass es eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und Nachbarn gebe, wonach diese den Garten betreten dürften. Diese würden dort regelmäßig Gartenabfälle ablegen. Vor diesem Hintergrund sei die
Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Durch das Anbringen von Rauchmeldern werde die Sicherheit der Mietsache und der
Der Einbau dürfe im Grundsatz gerade auch durch den
Der Duldungspflicht der
Hinzu komme, dass etwaige - nicht bewiesene - Gesundheitsbeeinträchtigungen auch von Beklagtenseite dadurch vermieden werden könnten, dass die Beklagte einem persönlichen Aufeinandertreffen mit dem Kläger schlicht aus dem Weg gehe. Dies sei bei einer so kurzen Dauer der Anwesenheit des Klägers selbstverständlich zumutbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27360
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