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Eine Mietwohnung weist einen zur Minderung der Miete führenden Mangel auf, wenn ihre tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag nur eine "ca. Angabe" enthält. Voraussetzung ist aber die Vereinbarung einer bestimmten Größe. Bloße Angaben in einer Zeitungsannonce reichen dafür nicht aus.
Im August 2007 mietete eine Frau eine
Das akzeptierte die Vermieterin jedoch nicht. Es sei gerade keine Vereinbarung getroffen worden. Die Mieterin habe die Wohnung so gemietet wie sie sie besichtigt habe. Die Mieterin entgegnete darauf, sie sei auf die Wohnung in einer lokalen Wochenzeitschrift aufmerksam geworden. Dort sei in der Annonce die Angabe „ca.36 qm“ enthalten gewesen. Auf Grund der Schrägen in der Wohnung sei die wirkliche Größe aber nur 24 Quadratmeter, da die Flächen, bei denen die Zimmerhöhe weniger als zwei Meter betrage, nur teilweise anzurechnen seien.
Der zuständige Richter des Amtsgerichts München verurteilte die Mieterin jedoch zur Zahlung des rückständigen Mietzinses. Der vereinbarte Mietzins sei nicht gemindert. Zwar weise eine Mietwohnung einen zur Minderung der
Voraussetzung dafür sei aber, dass zwischen den Parteien eine bestimmte Wohnfläche im Sinne einer Beschaffenheitsangabe vereinbart sei. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Der Mietvertrag enthalte dazu gerade keine Angaben.
Sollte in der Annonce tatsächlich eine Angabe zur
Im Übrigen entsprächen im vorliegenden Fall die angegebenen 36 Quadratmeter der tatsächlichen Grundfläche. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht München
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Dokument-Nr. 10429
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