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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass das Recht des Vermieters auf Räumung einer Wohnung verwirkt ist, wenn er über 13 Jahre hinweg die Zwangsräumung nicht veranlasst.
Im zugrunde liegenden Streitfall vermietete die beklagte Gemeinde im Landkreis München an das klagende Ehepaar seit Anfang 2000 eine gemeindliche Wohnung. Die beiden mittlerweile volljährigen Kinder des Ehepaares wohnten seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. ihrer Geburt ununterbrochen in der Wohnung. Wegen Mietrückständen in Höhe von 3.671 Euro erwirkte die Gemeinde gegen die Familie am 13. Mai 2003 ein Räumungsurteil. Von der
Auch nach dem Räumungsurteil zahlte das Ehepaar die Mieten nur unregelmäßig und nicht vollständig, so dass erhebliche Mietrückstände aufliefen. Mit Schreiben vom März 2016 wurden "nach Durchsicht der Mieterkonten" - so wörtlich in dem Schreiben - die Zahlungsrückstände bei dem Ehepaar angemahnt, unter anderem die "Soll-Miete" für Januar, Februar und März 2016. Ende 2016 beauftragte die Gemeinde einen Gerichtsvollzieher mit der
Das Amtsgericht München gab der Familie Recht. Das Recht der Gemeinde auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 24847
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