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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Abbau einer Außentreppe zur Vereitelung eines direkten Zugangs des Vermieters zu einer im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung den Vermieter dazu berechtigt, dem Mieter fristlos zu kündigen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte im Zwangsversteigerungsverfahren im Mai 2016 das Anwesen ersteigert. Schuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren war die damalige Eigentümerin, welche bis zu ihrem Auszug in der Wohnung im 1. Stock des Anwesens wohnte. Der Beklagte ist
Der Kläger kündigte das Mietverhältnis mit dem Beklagten am 28. März 2017 fristlos und begründete dies damit, dass der Beklagte eine im Außenbereich des Anwesens stehende und mit dem Anwesen verbundene Eisentreppe ohne Einwilligung des Klägers nach der Ersteigerung entfernt hatte. Diese
Der Kläger war der Ansicht, dass die
Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Nach Überzeugung des Gerichts liege ein wichtiger Grund vor, welcher die das Schuldverhältnis tragende Vertrauensgrundlage zerstört habe. Der Beklagte habe vorliegend einen
Die Wegnahme der
Die festgestellte schuldhafte Vertragsverletzung berechtige zur Beendigung des Mietverhältnisses, da sie so schwer wiege, dass dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden könne.
Zu Lasten der Beklagten spreche, dass der Wert der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 26322
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