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Es kann dahinstehen, ob jemand eine Wohnung nicht vermietet bekam, weil er Gewerkschaftsangehöriger ist. Auch unterstellt, dies wäre so gewesen, liegt darin kein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Verboten sind nach diesem Gesetz Benachteiligungen aus Gründen der Weltanschauung. Die Gewerkschaftszugehörigkeit betrifft nur einen Teilaspekt des Lebens und ist daher keine Weltanschauung. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Münchnerin und ihr Mann suchten im August 2011 eine Wohnung. Sie wurden auch fündig. Im Rahmen der anschließenden
Ende September 2011 bekamen sie mitgeteilt, dass sie die Wohnung nun doch nicht erhalten. Daraufhin machten sie Schadenersatzansprüche geltend. Schließlich sei der Eindruck erweckt worden, dass der Abschluss des Mietvertrags nur noch eine Formsache sei. Außerdem habe sie die Wohnung wahrscheinlich deshalb nicht erhalten, weil die Ehefrau in der
Sie hätten ihre alte Wohnung geräumt und die dort befindliche Einbauküche 50 % unter Marktpreis verkaufen müssen. Dadurch sei ihnen ein Schaden in Höhe von 2500 Euro entstanden. Da sie schnell eine
Das Amtsgericht München wies die Klage mit der Begründung ab: Dem Ehepaar stehe kein Anspruch auf
Es bestehe auch keine Schadensersatzverpflichtung aufgrund eines Verstoßes gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Unklar sei schon, ob tatsächlich wegen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 15412
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