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Verstößt eine vereinbarte Miete gegen die Mietpreisbremse, so ist der Mieter nicht verpflichtet, den Vermieter auf diesen Verstoß hinzuweisen. Unterbleibt daher der Hinweis, ist der Vermieter nicht zur Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2015 kam es zu einem Mietvertragsschluss über eine Dachgeschosswohnung in München. Als Bruttokaltmiete wurde ein Betrag von 1.150 EUR zuzüglich einer Betriebskostenpauschale von 150 EUR vereinbart. Die Vormieterin hatte zuletzt eine Bruttokaltmiete von 1.000 EUR zuzüglich einer Betriebskostenpauschale von 110 EUR geschuldet. Die neuen Mieter der Wohnung hielten nach Vertragsschluss die vereinbarte
Das Amtsgericht München entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe zunächst kein Anspruch auf
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei nur eine Täuschung durch Unterlassen in Betracht gekommen. Das
Das Amtsgericht verneinte zudem einen Anspruch auf Zahlung weiterer 150 EUR monatlich. Denn ist die Vormiete höher als die nach § 556 d Abs. 1 BGB zulässige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2017
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23694
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