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Das Amtsgericht München hat eine Kündigung für rechtmäßig erklärt, die ein Vermieter gegen einen Mitbewohner ausgesprochen hatte, weil dieser den Tod der Hauptmieterin ein Jahr lang nicht gemeldet hatte.
Im Jahr 1975 schlossen die Kläger mit der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung in Milbertshofen. Bis zu ihrem Versterben im September 2020 lebte diese mit dem Beklagten zusammen in der Wohnung. Mehr als ein Jahr nach dem Versterben der Lebensgefährtin, ließ der Beklagte den Klägern mitteilen, dass die ursprüngliche Mieterin verstorben sei.
Die Kläger kündigten das Mietverhältnis daraufhin außerordentlich und verlangten Räumung und Herausgabe der Wohnung durch den Beklagten. Nicht zuletzt auf Grund der unterlassenen
Das Gericht begründete das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 563 Abs. 4 BGB auszugsweise wie folgt: Die Kündigung darf aufgrund von § 563 Abs. 4 BGB nur dann ausgesprochen werden, wenn in der Person des eingetretenen Mieters ein
Es ist als Bestandteil der vertraglichen Nebenpflichten anzusehen, dass der eintretende neue Mieter den Vermieter zeitnah über den
Vorliegend ist die unterlassene
Ein Anspruch der Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB besteht hier nicht, da Härtegründe i.S.v. § 574 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB nicht vorliegen. Zwar ist gerichtsbekannt, dass der Mietmarkt im Großraum München angespannt ist. Diese Ausgangslage begründet hier jedoch keine Härte, zumal der Beklagte keine Bemühungen bei der Suche nach Ersatzwohnraum dargelegt hat. Maßgebliche gesundheitliche (Krankheit, Behinderung usw.) oder sonstige gewichtige soziale Aspekte (z.B. berufliche oder schulische Schwierigkeiten, welche über die allgemeine Verwurzelung hinausgehen müssen) sind nicht ersichtlich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2023
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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