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Das Amtsgericht München verurteilte am 13.10.2021 einen Münchner Mieter dazu, seine Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte war seit 2009
Der Beklagte trug vor er habe die Wohnung von Beginn an unter der Voraussetzung angemietet, dass die dort bereits vorhandene Wohngemeinschaft bestehen bleibe. Ihm stehe daher ein grundsätzliches Recht auf
Das Gericht schenkte dem Beklagten keinen Glauben: Der Beklagte gab insbesondere an, dass er über die Seite (..) lediglich einmal einen festen Untermieter gesucht habe, weder stamme der Text des Angebots von ihm noch könne er sich die dort abgegebenen Bewertungen erklären. Diese Angaben waren aus Sicht des Gerichtes offenkundig wahrheitswidrig. Unstreitig zeigten die Lichtbilder des Angebotes die streitgegenständliche Wohnung. Auch war die Adresse der streitgegenständlichen Wohnung angegeben. Der aus der Anlage ersichtliche Text mit dem die Wohnung angeboten wurde richtete sich nicht an potenzielle dauerhafte Untermieter, sondern an Touristen für die tageweise Anmietung. So werden ausdrücklich die Nähe zu diversen Touristenattraktionen angepriesen wie auch die Sprachkenntnisse des Gastgebers sowie die Möglichkeit gemeinsame Unternehmungen. Das Gericht zeigte sich darüber hinaus auch davon überzeugt, dass Vermietungen an Touristen tatsächlich stattgefunden haben. Das Angebot der streitgegenständlichen Wohnung war am 31.03.2020 mit 13 Kundenbewertungen versehen.
In dem bewussten Hinwegsetzen über den Willen und das Interesse der
Der Beklagte gab im Rahmen seiner persönlichen Anhörung sogar an, dass er die Klägerin von der
Das Urteil ist rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2022
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31642
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