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Amtsgericht München, Urteil vom 31.07.2019
417 C 4799/19 -

Massive Störung des Hausfriedens kann Vermieter zur Kündigung berechtigen

Angst von Mitbewohnern aufgrund sexistischer und rassistischer Beleidigungen und Schlagen gegen Türen rechtfertigt sofortige Beendigung des Mietverhältnisses

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine massive Störung des Hausfriedens den Vermieter dazu berechtigen kann, die Wohnung eines Mieters zu kündigen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls trug unter anderem vor, dass von dem 70-jährigen Beklagten regelmäßig erhebliche Lärmbelästigungen ausgingen. Der Beklagte habe an zwei Tagen Anfang des Jahres 2019 alkoholisiert im Treppenhaus des Wohnhauses herumgeschrien. Mitbewohner habe er als "Huren" und "Polacken" bezeichnet und gegen Wohnungstüren geschlagen. Hierfür wurde der Beklagte schriftlich abgemahnt. Am 16. Februar 2019 gegen 10.50 Uhr sei zu erneuten Lärmbelästigungen durch den Beklagten im Treppenhaus gekommen. Der Beklagte habe erneut betrunken herumgeschrien und Mitmieter in teils unverständlicher, aber bedrohlicher Art und Weise beschimpft. Da sich der Beklagte nicht habe beruhigen lassen, sei zweimal die Polizei gerufen worden, welche den Beklagten schließlich mitgenommen habe. Die Klägerin war der Ansicht, aufgrund der massiven Störung des Hausfriedens zu der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt gewesen zu sein.

Beklagter weist Vorwürfe zurück

Der Beklagte erklärte, dass die von der Klagepartei vorgebrachten Vorwürfe, dass es durch ihn zu erheblichen Ruhestörungen mit Beleidigungen gegenüber Nachbarn gekommen sei, würden nicht stimmen. Er gab an, sich immer ruhig verhalten zu haben. Die Nachbarn würden sich das nur einbilden. Er habe immer rechtzeitig seine Miete bezahlt.

Nachbarn bezeugen beleidigendes und aggressives Verhalten des Beklagten

Im Beweistermin berichtete eine bereits ältere Nachbarin davon, dass der Beklagte im Treppenhaus herumgegrölt und andere Mieter als "Huren" und "Nazis" beschimpft und u.a. "die Polacken müssen raus", "man muss alle erschießen" und "es muss Ruhe herrschen" geschrien habe. Zwei Nachbarinnen hätten versucht, ihn zu besänftigen. Der Beklagte hätte sich erst nach Eintreffen der Polizei beruhigt. Aus Angst vor dem Beklagten bleibe man lieber in der Wohnung. Eine jüngere Nachbarin schilderte ähnliche Vorfälle, gab an selbst keine Angst vor dem Beklagten zu haben, die Sorgen der älteren Nachbarinnen aber verstehen zu können.

AG empfiehlt Abschluss eines Räumungsvergleichs

Das Amtsgericht München empfahl dem im ersten Termin deutlich alkoholisiert erschienen Beklagten den Abschluss eines Räumungsvergleichs unter Vereinbarung einer ausreichenden Räumungsfrist, um etwa über das Wohnungsamt eine Ersatzwohnung zu finden, was vom Beklagten aber abgelehnt wurde.

Hausfrieden wiederholt in überaus massiver Weise gestört

Das Amtsgericht gab im Weiteren der Klägerin Recht. Der Beklagte habe vorliegend den Hausfrieden nachhaltig gestört, so dass der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Der Beklagte habe den Hausfrieden vorliegend wiederholt in überaus massiver Weise gestört. Hiervon sei das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt. Beide Zeuginnen hätten berichtet, dass insbesondere Lärmbelästigungen im Treppenhaus von dem dann meist betrunkenen Beklagten schon seit Jahren ausgehen und deren Intensität in letzter Zeit zugenommen habe. Besonders nachhaltig und intensiv sei die Störung des Hausfriedens deshalb, weil der Beklagte auch Mitbewohner in erheblichem Maße sexistisch und rassistisch beleidigte und auch das Schlagen an die Türen von Mitbewohnern bereits mehrfach berichtet wurde. Das Verhalten des Beklagten führe bereits soweit, dass ältere Mitbewohnerinnen aus Angst ihre Wohnung nicht mehr verlassen würden, wenn sich der Beklagte im Treppenhaus aufhalte. Zu Gunsten des Beklagten könne allenfalls die lange Dauer des Mietverhältnisses berücksichtigt und unter Umständen der kausale Zusammenhang seines Verhaltens mit einem schädlichen Alkoholgebrauch berücksichtigt werden. Angesichts des Mangels an diesbezüglichem Problembewusstsein und Änderungsmotivation und der andererseits massiven Störungen des Hausfriedens könnten das Interesse des Beklagten an einer Fortführung des Mietverhältnisses das sofortige Beendigungsinteresse der Klägerin aber bei weitem nicht überwiegen. Das Mietverhältnis wurde daher durch die fristlose Kündigung vom 26. Februar 2019 beendet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2020
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)

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