wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 09.08.2013
411 C 8027/13 -

"Sie sind ein Schwein" - Beleidigung berechtigt Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung

Vermieter ist bei hoch angespanntem Verhältnisses zum Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar

Die Beleidigung des Vermieters mit "Sie sind ein Schwein" ist eine erhebliche Vertragsverletzung durch den Mieter, wenn keine erhebliche Provokation durch den Vermieter vorausgegangen ist, und berechtigt den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall soll der Mieter eines Zimmers in einem Arbeiterwohnheim in München einen Mitbewohner mit rassistischen Ausdrücken beleidigt haben. Deswegen stellte ihn sein Vermieter am 27. Februar 2013 im Hausflur im 4. Stockwerk des Wohnheims zur Rede. Nach Beendigung des Gesprächs rief der Mieter seinem Vermieter hinterher "Sie sind ein Schwein". Daraufhin erhielt er am 8. März 2013 von seinem Vermieter die fristlose Kündigung.

Weil er nicht ausgezogen ist, hat der Vermieter am 22. März 2013 Räumungsklage gegen ihn eingereicht.

Beleidigung "Sie sind ein Schwein" stellt erhebliche Vertragsverletzung dar

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter auf Räumung des Zimmers. Die Beleidigung "Sie sind ein Schwein" sei eine erhebliche Vertragsverletzung. Der Mieter habe sich nachträglich auch nicht entschuldigt und keinerlei Verhalten gezeigt, das darauf hindeutet, dass er diese Entgleisung bereut und sie zukünftig nicht mehr vorkommen wird. Im Gegenteil, der Mieter habe in seiner Klageerwiderung noch ausgeführt, dass der Vermieter wie gedruckt lüge und dumm daherrede. Dem Vermieter sei aufgrund der Beleidigung und des weiter bestehenden hoch angespannten Verhältnisses nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Muenchen_411-C-802713_Sie-sind-ein-Schwein-Beleidigung-berechtigt-Vermieter-zur-ausserordentlichen-fristlosen-Kuendigung.news17701.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 17701 Dokument-Nr. 17701

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.