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Das Landgericht München verneinte die von einem Kläger durch Privatgutachten geltend gemachten Reparaturkosten, da diese in erheblichem Ausmaß sowohl von den von der Versicherung in Auftrag gegebenen Gutachten, als auch vom gerichtlich bestellten Gutachten abwichen.
Anfang Juli 2003 fuhr der aus Olching stammende Beklagte zu 2) mit seinem Pkw im rollenden Verkehr am Mittleren Ring/Candidplatz auf den BMW des in München wohnenden Klägers auf. Über die Unfallursache (Unaufmerksamkeit des Beklagten zu 2)) gab es nie Streit. Der Beklagte zu 2) meldete den Unfall seiner Haftpflichtversicherung (der späteren Beklagten zu 1)), die ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach auch anerkannte. Die Haftpflichtversicherung ließ den Schaden durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen schätzen und überwies an den Kläger insgesamt 395,00 EUR (Reparaturkosten in Höhe von 370,00 EUR und eine Auslagenpauschale von 25,00 EUR). Der Kläger seinerseits ließ den Schaden durch ein von ihm in Auftrag gegebenes Privatgutachten schätzen. Der Gutachter kam auf eine Schadenssumme von insgesamt 3.911,96 EUR (2.749,25 EUR Reparaturkosten; Nutzungsausfall für acht Tage = 728,00 EUR; Kosten des Sachverständigengutachtens: 409,71 EUR; Auslagenpauschale 25,00 EUR. Den Differenzbetrag zwischen dieser Summe und den bezahlten 395,00 EUR (also 3.516,96 EUR) verlangte der Kläger von den beiden Beklagten, die vorgerichtlich ihre Eintrittspflicht ablehnten. So kam der Fall vor das Amtsgericht München.
Der zuständige Richter wies die Klage in vollem Umfang ab. Zunächst gab das Gericht ein eigenes Sachverständigengutachten in Auftrag. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der durch den Auffahrunfall entstandene Schaden am klägerischen Fahrzeug maximal 964,71 EUR beträgt. Wahrscheinlich sei der tatsächlich entstandene Schaden wesentlich geringer. Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Sachverständigengutachten stünde dem Kläger damit lediglich ein maximaler Betrag von noch 569,71 EUR zu.
Der Richter führte in diesem Zusammenhang aus, dass bei einer solchen Diskrepanz zwischen den begründeten Teil der Klageforderung und dem geltend gemachten Reparaturkostenbetrag letztlich überhaupt kein klägerischer Anspruch mehr bestehe. Das von der Klagepartei vorgelegte Privatgutachten sei letztlich wertlos und ohne Substanz. Damit seien auch die Kosten für dieses Gutachten kein ersatzfähiger Schaden.
Mit diesem Urteil fand sich der Kläger nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Die zuständige Kammer beim Landgericht wies das Rechtsmittel jedoch als unbegründet zurück. Die Klagepartei habe die von ihr behauptete Schadenshöhe nicht beweisen können. Der von dem gerichtlichen Sachverständigen festgestellte Schaden in Höhe von 964,71 sei der theoretisch maximal zuordnungsfähige Schaden, wobei der Sachverständige nicht einmal genau feststellen konnte, dass dieser Schaden auch in dieser Größenordnung tatsächlich eingetreten ist. Dies habe zur Folge, dass der Kläger mehr als die vorgerichtlich gezahlten Reparaturkosten und die Auslagenpauschale nicht verlangen könne. Das Gutachten des Klägers sei völlig unbrauchbar, da der theoretische Schaden fast um das Doppelte zu hoch geschätzt worden sei.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 01.04.2005; Aktenzeichen: 343 C 16867/04
Urteil des Landgerichts München I vom 22.09.2005; Aktenzeichen: 19 S 8980/05
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2006
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des AG München vom 12.12.2005
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