kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Ein Kfz-Haftpflichtversicherer ist berechtigt, einen Schadenersatzanspruch, der sich gegen einen bei ihm Versicherten richtet, auch ohne dessen Einwilligung zu erfüllen. Dies gilt auch, wenn ein Schadenfreiheitsrabatt auf dem Spiel steht. Das Versicherungsunternehmen muss sich dabei ein umfassendes Bild über die Umstände verschaffen. Es verletzt seine Rücksichtnahmepflicht nur, wenn es eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall kam es im Mai 2011 in München zu einem Auffahrunfall. Der Geschädigte wandte sich an die
Dagegen wandte sich der Versicherte. Er war der Meinung, die
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Grundsätzlich sei der Kfz-Haftpflichtversicherer durch die Regulierungsvollmacht dazu bevollmächtigt, gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Ansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Dabei sei er nicht gehalten, eine Regulierung nur deshalb zu verweigern, weil sein Versicherungsnehmer eine Schadensersatzpflicht von vornherein ablehne. Im Rahmen seiner Pflicht aus dem Versicherungsvertrag habe der
Diesem Ermessen seien lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des Versicherers verlangten. Dies gelte beispielsweise dann, wenn ein Schadensfreiheitsrabatt des Versicherten auf dem Spiel stehe.
Im Rahmen seiner Pflichten sei der Versicherer dann jedenfalls gehalten, sich ein hinreichend genaues, umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen. Der Versicherer verletze die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Rücksichtnahmepflicht nur dann, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführe. Dabei stehe dem Versicherer vor allem und gerade bei zweifelhafter Sach- oder Rechtslage ein gewisser Ermessensspielraum zu. Schädlich sei nur ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch.
Es komme bei der Frage, ob der Versicherer sein Regulierungsermessen zutreffend ausgeübt habe, nicht darauf an, ob sich tatsächlich der Unfall mit dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers so wie vom Unfallgegner behauptet ereignet habe. Der Versicherer dürfe auch dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie Vorrang geben und in Anbetracht der Schadenshöhe wirtschaftliche Erwägungen anstellen. Zudem müsse sich der Versicherer nicht auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einlassen. Demnach habe der Versicherer sein Ermessen nur dann offensichtlich falsch ausgeübt, wenn es von vornherein als völlig unvernünftig angesehen werden musste, dass er dem Dritten Ersatz leiste.
Hier könne eine Pflichtverletzung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Muenchen_333-C-427112_Kfz-Haftpflichtversicherer-darf-Schadensregulierung-auch-ohne-Einwilligung-des-Versicherten-vornehmen~N15492
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 15492
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.