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Der aus Karlsfeld bei München stammende Kläger verursachte an einer Kreuzung in Karlsfeld im September 2003 gegen Mitternacht einen Verkehrsunfall. Er übersah beim Linksabbiegen einen entgegenkommenden Motorradfahrer. Es kam zum Zusammenstoß, bei dem der Motorradfahrer verletzt und seine Maschine beschädigt wurde. Bei der Unfallaufnahme wurde festgestellt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt mindestens 1,0 Promille Alkohol im Blut hatte. Der Kläger zeigte den Unfall bei der Beklagten (seiner Haftpflichtversicherung) an und bat um Deckungszusage.
Diese wurde im Hinblick auf die Versicherungsbedingungen verweigert, nach der die Haftpflichtversicherung im Innenverhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer bis zur Höhe von 5.112,00 EUR (= früher 10.000,00 DM) von der Leistung frei wird, wenn der Unfall auf einen alkoholbedingten Fahrfehler des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist. D. h.: selbstverständlich ist die Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis zu dem Geschädigten verpflichtet, diesem den Schaden vollständig zu ersetzen; nur holt sich die Versicherung später von dem Unfallverursacher (= Versicherungsnehmer) die gezahlte Summe bis zur Höhe von 5.112,00 EUR wieder zurück.
Da der Kläger Informationen darüber hatte bzw. vermutete, dass der Schaden seines Unfallgegners im Bereich von etwa 5.000 EUR liegen würde, forderte er die Beklagte auf, zu erklären, dass sie in vollem Umfang Versicherungsschutz gewähren werde, ohne Regressansprüche an ihn zu stellen. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass es nicht auf seinen Alkoholgenuss zurückzuführen gewesen sei, dass er den Motorradfahrer übersehen habe. Eine solche Unaufmerksamkeit könne jedem Fahrer bei Nacht passieren, ohne dass dabei Alkohol im Spiel gewesen sein muss. Die Haftpflichtversicherung lehnte einen Regressverzicht ab. So kam der Fall vor das Amtsgericht München.
Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Übersehen eines anderen Verkehrsteilnehmers nach verkehrsmedizinischen Untersuchungen typischerweise alkoholbedingt sei, da durch den genossenen Alkohol die Aufmerksamkeit erwiesenermaßen nachlasse und auch das Wahrnehmungsfeld des Fahrzeugführers durch den genossenen Alkohol eingeschränkt sei. Es sei deshalb aus gutem Grund nach dem Gesetz verboten, sich alkoholisiert ans Steuer zu setzen. Daher habe der Kläger seinen Anspruch gegen die Versicherung verloren.
Der Kläger fand sich mit diesem Urteil nicht ab und legte zum Landgericht München I Berufung ein. Das Rechtsmittel blieb erfolglos. Die zuständige Kammer schloss sich in vollem Umfang der Begründung des amtsgerichtlichen Urteils an.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Aktenzeichen:
Amtsgericht München: 332 C 15341/04 (Urteil vom 15.07.2004)
Landgericht München I: 19 S 16778/04 (Urteil vom 10.03.2005)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 02.05.2005
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Dokument-Nr. 477
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