wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 24.08.2007
281 C 9541/07 -

Bei Abschluss einer Krankenversicherung müssen genaue Angaben zu Vorerkrankungen gemacht werden

Eingeklemmter Ischiasnerv ist nicht gleich Bandscheibenvorfall

Wer bei Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages falsche Angaben zu den Vorerkrankungen macht, muss mit Kündigung des Vertrages rechnen und verliert den Versicherungsschutz. Dabei muss er auch auf die genaue Formulierung achten. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Die Bezeichnung „eingeklemmter Ischiasnerv“ für einen Bandscheibenvorfall täuscht die Versicherung über Art und Schwere der Erkrankung Der spätere Kläger hatte im Jahr 2004 einen Bandscheibenvorfall erlitten und sich deshalb zumindest bis Oktober 2004 in ärztlicher Behandlung befunden. Im April 2005 beantragte er den Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages bei der späteren Beklagten. Bei den Angaben zum Gesundheitszustand machte er zu den Vorerkrankungen die Angaben: “Ischiasnerv war eingeklemmt“ sowie „folgenlos ausgeheilt“. Als Zeitraum der Erkrankung gab er zunächst Juli 2004 bis Oktober 2004 an, änderte dies aber noch vor Einreichung des Antrages in Juli 2004 ab. Da er seinen bis dahin bei einem anderen Versicherungsunternehmen noch bestehenden Versicherungsvertrag erst zum Ablauf 2005 beenden konnte, unterzeichnete er im Oktober 2005 nochmals einen neuen Antrag, der die gleichen Angaben enthielt. Zuvor waren ab August 2005 erneut Rückenschmerzen aufgetreten. Als das Versicherungsunternehmen davon erfuhr, trat es im April 2006 vom Vertrag zurück und erstattete auch die im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen eingereichten Rechnungen nicht.

Versicherungsnehmer ist der Ansicht, dass ein "eingeklemmter Ischiasnerv" gleichbedeutend mit Bandscheibenproblemen sei

Der Versicherungsnehmer erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Die Versicherung sei zum Rücktritt nicht berechtigt. Er habe diese vollständig informiert. Die Formulierung „eingeklemmter Ischiasnerv“ sei gleichbedeutend mit Bandscheibenproblemen zu verstehen. Die Versicherung wandte ein, ein „eingeklemmter Ischiasnerv“ sei etwas völlig anderes und bekam von dem zuständigen Richter auch Recht.

Richter: Versicherungsnehmer hat unrichtige Angaben gemacht

Die Versicherung habe vom Vertrag zurücktreten können, da der Kläger unrichtige Angaben zu den Vorerkrankungen gemacht habe. Da er gewusst habe, dass er vorher einen Bandscheibenvorfall erlitten hatte, hätte er diesen auch als solchen bezeichnen müssen. Es sei auch einem medizinischen Laien bewusst, dass ein eingeklemmter Ischiasnerv nicht gleichzusetzen sei mit einem Bandscheibenvorfall. Hinzukomme, dass er im August 2005 schon wieder einen Vorfall hatte und dies bei Einreichung des zweiten Antrages wieder nicht angab. Ein Bandscheibenvorfall sei auch eine erhebliche Vorerkrankung. Dies zeige schon die Tatsache, dass dieser immer wieder auftreten und damit Kosten verursachen könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 24.11.2008

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Muenchen_281-C-954107_Bei-Abschluss-einer-Krankenversicherung-muessen-genaue-Angaben-zu-Vorerkrankungen-gemacht-werden~N7041

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 7041 Dokument-Nr. 7041

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.