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Wer bei Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages falsche Angaben zu den Vorerkrankungen macht, muss mit Kündigung des Vertrages rechnen und verliert den Versicherungsschutz. Dabei muss er auch auf die genaue Formulierung achten. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Die Bezeichnung „eingeklemmter Ischiasnerv“ für einen Bandscheibenvorfall täuscht die Versicherung über Art und Schwere der Erkrankung Der spätere Kläger hatte im Jahr 2004 einen Bandscheibenvorfall erlitten und sich deshalb zumindest bis Oktober 2004 in ärztlicher Behandlung befunden. Im April 2005 beantragte er den Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages bei der späteren Beklagten. Bei den Angaben zum Gesundheitszustand machte er zu den
Der Versicherungsnehmer erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Die Versicherung sei zum Rücktritt nicht berechtigt. Er habe diese vollständig informiert. Die Formulierung „eingeklemmter Ischiasnerv“ sei gleichbedeutend mit Bandscheibenproblemen zu verstehen. Die Versicherung wandte ein, ein „eingeklemmter Ischiasnerv“ sei etwas völlig anderes und bekam von dem zuständigen Richter auch Recht.
Die Versicherung habe vom Vertrag zurücktreten können, da der Kläger unrichtige Angaben zu den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 24.11.2008
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Dokument-Nr. 7041
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