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Im Streit um die Wirksamkeit eines auf einer Esoterik-Messe geschlossenen Dienstleistungsvertrages erachtete das Amtsgericht München eine Klage auf Rückzahlung von 600 EUR für teilweise begründet und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 200 EUR.
Die Klägerin hatte als Verbraucherin eine Esoterik-Messe besucht, auf der die Beklagte aus München an einem Stand verschiedene Waren und Dienstleistungen anbot. Die Beklagte führte bei der Klägerin eine „Sitzung“ und einen „Scan“ durch und forderte hierfür im Nachhinein insgesamt 400 EUR sowie für die Buchung eines Seminars bei der Beklagten weitere 500 EUR. Die Klägerin bezahlte vor Ort 600 EUR in bar, zu einer Teilnahme an einem Seminar der Beklagten kam es nicht. Die Klägerin erklärte später den
Das AG erachtete die Klage für teilweise begründet. Zwischen den Parteien ist zunächst wirksam ein Dienstleistungsvertrag zustande gekommen. Ein Nachweis der von der Klägerin behaupteten vor Abschluss des Vertrages erfolgten Überrumpelung bzw. Unter-Drucksetzen durch die Beklagte ist hingegen nicht gegeben. Die Behauptung, der Klägerin sei die Situation wegen der Zuschauer unangenehm gewesen, ist insoweit jedenfalls kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin ohne Rechtsbindungswillen gehandelt haben soll. Ein gesetzliches
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich der Stand zum einen auf einer gewerblichen
Hinsichtlich der weiteren vertraglich vereinbarten Teilnahme an einem Seminar ist hingegen zu berücksichtigen, dass insoweit die Leistung von der Beklagten nicht sofort erbracht wurde, sodass insoweit das
Die streitgegenständliche Vereinbarung stellt ferner kein sittenwidriges Rechtsgeschäft im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB dar. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall um Leistungen der Beklagten aus dem wissenschaftlich nicht anerkannten Bereich der Esoterik. Dies alleine ist jedoch nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen die guten Sitten annehmen zu können. Insoweit überwiegt die von der Rechtsordnung zu gewährende Privatautonomie. Auch liegt eine wirksame Anfechtung des Vertrages nicht vor. Es ist insoweit mangels schlüssigen Vortrags der Klagepartei bereits kein Anfechtungsgrund erkennbar. Inwieweit insbesondere eine etwaige „Überrumpelung“ oder „Unter-Drucksetzen“ eine arglistige Täuschung oder eine Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB darstellen soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich und nachvollziehbar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33976
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