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Im Streit um die Herausgabe des 11-jährigen Chihuahua-Rüden „Keks“ erachtete das Amtsgericht München die Klage einer Münchnerin für überwiegend begründet und verurteilte die Beklagten zur Herausgabe des Hundes.
Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten waren der Auffassung, Eigentümer des Hundes „Keks“ zu sein. Der von der Klägerin im Alter von einem Jahr erworbene
Das AG führte zur Begründetheit der Klage wie folgt aus: Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf
Eine dingliche Einigung i.S.v. §§ 929 S.1, 90a BGB ist auch nicht konkludent durch die Länge der Zeitdauer zustande gekommen. Die von der Beklagtenpartei dargelegte Pflege des Hundes und das Gewähren lassen durch die Klägerin stellt insoweit keine konkludente Einigung über einen dauerhaften Einigungsübergang dar, da es auch insoweit an einem rechtsverbindlichen Erklärungswillen der Klägerin fehlt. Die Klägerin hat ihr Eigentum an dem Chihuahua auch nicht durch Dereliktion an die Beklagten verloren. Nach § 958 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige das Eigentum an einer Sache, der eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt. Gemäß § 959 BGB wird eine bewegliche Sache dann herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Äußerung eines Aufgabewillens durch die Klägerin. Voraussetzung hierfür wäre, dass dem Eigentümer das künftige Schicksal der betreffenden Sache völlig gleichgültig sein muss.
Durch die Abgabe des Hundes an die Beklagten hat die Klägerin nach Auffassung des Gerichts jedoch vielmehr gezeigt, dass ihr das Schicksal des Chihuahuas gerade nicht gleichgültig ist. Dass die Klägerin nach der Abgabe an die Beklagten einen längeren Zeitraum den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34006
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