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Das Amtsgericht München wies durch Beschlüsse vom 17.07.2020 die Anträge eines fast vierzigjährigen Obdachlosen, der in München lebt, gegen zwei Wohlfahrtsverbände auf vorläufigen Zutritt zu deren Essensausgabe bzw. zu deren Tageseinrichtung auch ohne Atemschutzmaske ab.
Im hier vorliegenden Fall begehrte ein
Der Träger der Essensausgabe hält entgegen, dass der Antragsteller im Mai zweimal bei seiner Essensausgabe erschienen sei. Das erste Mal habe er mittels des auf seinem Handy gespeicherten Attestes irrtümlich Zutritt erhalten. Das zweite Mal sei ihm dieser verwehrt worden, da er das
Nach Auffassung des Amtsgerichts darf ein Eigentümer einer Immobilie andere von jeder Einwirkung ausschließen und frei darüber entscheiden, wem er zu welchen Bedingungen den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt. In den Fällen, in denen eine Örtlichkeit für den Publikumsverkehr geöffnet ist und der Person des einzelnen Besuchers regelmäßig nur untergeordnete Bedeutung zukommt, ist jedoch ein sachlicher Grund für die Einschränkung des Zutritts erforderlich.
Es seien vorliegend die Freiheitsrechte des Einzelnen und die Interessen der Antragsgegnerin abzuwägen. Die Antragsgegnerin begründet die Einschränkung des Zutritts damit, dass sie eine Schutzpflicht für andere Klienten trifft. Angesichts der Tatsache, dass täglich eine Vielzahl von Menschen zur Essensausgabe kommen und es sich hierbei auch häufig um ältere Männer handelt, die eine besondere Risikogruppe im Rahmen der Corona-Pandemie darstellen, hat die Antragsgegnerin - auch bei Berücksichtigung der Grundrechte des Antragsstellers - den Zugang zur Einrichtung in zutreffender Weise geregelt. Den Interessen der übrigen vielen Klienten der Antragsgegnerin ist vorliegend der Vorzug vor den Freiheitsrechten des Antragsstellers einzuräumen. Darüber hinaus ist der Antragssteller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin nicht daran gehindert, an der Essensausgabe teilzunehmen. Vielmehr wird ihm das Essen nach draußen gebracht. Überdies gehörten nach den Ausführungen der Antragsgegnerin auch einige ihrer Mitarbeiter zur Hochrisikogruppe. Den Interessen der übrigen Besucher sowie den Interessen der Mitarbeiter der Antragsgegnerin ist vorliegend der Vorzug vor den Freiheitsrechten des Antragsstellers einzuräumen. Darüber hinaus ist der Antragssteller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin nicht schutzlos gestellt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2020
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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