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Der Käufer einer Ware, der gegenüber dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Mangels der Sache geltend macht, muss diesem auch die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beseitigen. Ansonsten kann er sich auf das Zurückbehaltungsrecht nicht berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall kaufte ein Münchner in einem Einrichtungszentrum Anfang Juli 2009 eine Einbauküche zum Preis von 2.999 Euro. Bis auf 671 Euro bezahlte er diese auch. Die Überweisung des Restes verweigerte er mit der Begründung, dass eine der Türen klemme.
Das Einrichtungshaus war auch bereit, die Tür zu reparieren. Ein ganzes Jahr versuchten Mitarbeiter des Einrichtungszentrums einen Termin mit dem Käufer zu vereinbaren. Alle Termine wurden von diesem abgesagt und obwohl er versprach, sich zu melden und einen ihm passenden Termin mitzuteilen, rührte er sich nicht mehr.
Darauf hin verlangte das Möbelhaus die Zahlung des Restkaufpreises. Das lehnte der Käufer ab und berief sich erneut auf die mangelhafte Tür. Das Einrichtungszentrum erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München.
Der zuständige Richter gab dem Einrichtungszentrum letztlich Recht. Dem Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu. Zwar könne sich ein Käufer einer Ware gegenüber dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 12773
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