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Verlangt ein Kunde in einer Bar sein Geld zurück, muss diese Bar die von ihr behaupteten Bestellungen und Leistungen konkret und detailliert vortragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war im August 2015 Kunde in einer Tabeldance Bar in der Innenstadt von München. Er besuchte diese Bar gemeinsam mit drei Bekannten. Der Münchner bestellte alle Leistungen und zahlte jeweils mit seiner
Der Kläger verlangte von der Bar 1.575 Euro zurück. Er habe nur vier Gläser Bier á 10 Euro, einen Lapdance für 55 Euro (Lapdance für 50 Euro und 5 Euro Trinkgeld) und schließlich zwei weitere Lapdances á 50 Euro inklusive zwei Gläsern Bier bestellt. Diese Leistungen habe er in drei Teilbeträgen von 40 Euro, 55 Euro und 120 Euro bezahlt. Das Kreditkartenlesegerät habe auch nur diese Beträge angezeigt. Die Beklagte habe jedoch statt der eigentlich geschuldeten Beträge von 55 Euro und 120 Euro überhöhte Beträge von 550 Euro und 1.200 Euro abgebucht. Er gehe von einer
Die Bar lehnte es ab, das Geld zurückzuzahlen. Es sei denkbar, dass der Kläger zwei Gläser Wein zum Preis von je 20 Euro, eine Flasche Champagner zum Preis von 500 Euro, ein Glas Sekt/Prosecco zum Preis von 50 Euro, zwei weitere Flaschen Champagner zum Preis von je 500 Euro und ein Glas Sekt/Prosecco für 200 Euro bestellt habe. Zu diesen Preisen gehöre auch ein "gewisses Rahmenprogramm".
Die daraufhin von dem Mann erhobene Klage war vor dem Amtsgericht München erfolgreich. Das Gericht verurteilte das Tabledance Lokal auf Rückzahlung von 1.575 Euro an den Kläger. Der Geschäftsführer der Beklagten Bar habe nicht konkret vorgetragen, welche Leistungen der Kläger in Anspruch genommen hat. Vielmehr erschöpfe sich ihr Vortrag zu den möglicherweise vom Beklagten konsumierten Getränken in reiner Spekulation. Bei einer geordneten Buchführung, zu der eine Handelsgesellschaft wie die Beklagte gemäß § 238 HGB und § 140 Abgabenordnung verpflichtet sei, müsse es aber möglich sein, hierzu detaillierter vorzutragen. Die Beklagte habe auch weder eine Rechnung vorgelegt noch deren Vorlage angeboten, so das Gericht.
Ein vom Gericht vernommene Zeuge sagte aus, dass der Kläger nur Leistungen zum Preis von insgesamt 215 Euro bestellt habe. Der Zeuge konnte sich an Details erinnern. Beispielsweise machte er genaue Angaben zur Reihenfolge und der Art der Bestellungen (Gläser Bier und "private dance") sowie zur Aufenthaltsdauer (von halb eins bis zwei Uhr). Der Zeuge bestätigte, dass sich jeder von ihnen unter anderem einen "Private Dance" bestellt habe. Der Zeuge gab in seiner Vernehmung auch an, dass er das erste Mal in einer Tabledance Bar gewesen sei. Das Gericht glaubte ihm. Der Umstand, dass es sich um seinen ersten Besuch eines solches Etablissements handelte und die Endabrechnung für den Abend sehr hoch ausfiel, lasse es plausibel erscheinen, dass sich dieses Ereignis - besser als zum Beispiel alltägliche Vorgänge - ins Gedächtnis einprägten, so das Gericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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