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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen liegengebliebenen Roller für die Reparatur abzuholen.
Im zugrunde liegenden Streitfall kaufte der Kläger aus München am 3. Juli 2014 einen gebrauchten
Der Kläger nahm den
Die
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Er behauptet, er habe den Schlüssel der Beklagten übergeben, damit sie den Roller abholen und reparieren könne. Die Beklagte habe offensichtlich und endgültig die
Der zuständige Richter wies die Klage ab. Es habe kein Rücktrittsgrund vorgelegen. Ein Sachmangel erfordere eine negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Der Kläger habe nur allgemein vorgetragen, dass der
Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass bei Gefahrübergang ein bestimmter Grundmangel vorgelegen und später zu einem Defekt geführt habe, so das Gericht. Außerdem scheitere ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 23147
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