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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Haftungsbeschränkung in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit dann unwirksam ist, wenn die Klausel unverständlich ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist aus München und Mitglied in einem Verein zur Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrzeugwesens und des Motorsports. Der Mitgliedsvertrag beinhaltet die Verpflichtung zur Pannen- und Unfallhilfe, um die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs herzustellen. In den allgemeinen Vertragsbedingungen des Vereins findet sich folgende Klausel:
"5. Für Leistungsstörungen bei Pannen- und Unfallhilfe haften wir, wenn wir oder unsere Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, soweit es nicht die wesentlichen Hauptpflichten des Vertrages oder Körperschäden betrifft."
Am 24. Februar 2015 ließ der Kläger seinen PKW Volvo um 5 Uhr morgens von einem Pannenhelfer, der für den Verein tätig ist, öffnen, da sein PKW-Schlüssel im abgesperrten PKW lag.
Nach der Fahrzeugöffnung wies die
Der Verein weigert sich zu zahlen. Es greife die vertragliche
Das Amtsgericht München gab der dagegen gerichteten Klage teilweise statt und verurteilte den Verein zur Zahlung von 577,40 Euro. Das Gericht ging davon aus, dass der Schaden durch die Metallstange verursacht wurde. Der Pannenhelfer habe fahrlässig den Schaden verursacht. Die Klausel Nummer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Haftung des Vereins auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt, ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam.
Die Klausel Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße gegen das Verständlichkeitsgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn es sei laut Gericht vorliegend für einen typischen Verbraucher (noch nicht einmal für einen Juristen) nicht hinreichend verständlich, was die
Das Gericht kürze jedoch den Schadensersatzanspruch um ein Drittel wegen eines Mitverschuldens des Klägers. Denn der Pannenhelfer habe den Kläger vor Beginn der Arbeiten auf die besondere Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit der Öffnung von Fahrzeugen dieses Typs hingewiesen. Die klägerische Zustimmung zu dieser gefahrgeneigten Fahrzeugöffnung begründe daher ein Mitverschulden, führte das Gericht in seiner Begründung aus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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