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Ein Reiseveranstalter haftet nicht wegen eines Reisemangels, wenn ein ursprünglich ordnungsgemäß angebrachtes Waschbecken aus der Wand bricht, dies nicht vorhersehbar und die Lockerung nicht erkennbar war. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens stammt aus Hannover und buchte bei einem Münchener
Das
Der Kläger verlangt nun von dem
Die zuständige Richterin des Amtsgericht München wies die Klage in vollem Umfang ab. Der Unfall mit dem
Sollte das Hotel als Leistungsträger vor Ort eine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben, würde damit zugleich auch der
Das Gericht stellt weiter fest, dass auch der
Das Gericht kam zur Überzeugung, dass eine Lockerung der Befestigung des Waschbeckens bei Sichtkontrollen durch Kontrolleure des Veranstalters nicht erkennbar gewesen sei. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürften nicht überspannt werden. Die Pflicht beurteilt sich danach, ob über den reinen Funktionsmangel hinaus ein naheliegendes Sicherheitsrisiko für den Hotelgast vorliegt und auch als solches erkennbar ist. Es könne nicht vom
Da der Unfall mit dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 18338
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