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Sofern bei einer Erkrankung im Ausland die Notrufzentrale der Versicherung nicht verständigt wird, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass und woran er tatsächlich erkrankt ist und dass die medizinische Behandlung notwendig war. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hat eine Auslandsreisekrankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im Landkreis München abgeschlossen. Entsprechend den Versicherungsbedingungen ist im Krankheitsfall die Notrufzentrale zu verständigen, so dass der medizinische Dienst der Versicherung die Behandlung begleiten und den Rücktransport nach Deutschland organisieren kann.
Auf einer Urlaubsreise in Kamerun erkrankte der Kläger in der Nacht vom 11. zum 12. April 2010 an Bauch- und Magenkrämpfen mit Erbrechen und Durchfall und erlitt einen Kreislaufzusammenbruch. Er wurde von Verwandten und Bekannten und die örtliche Klinik verbracht und dort stationär bis 19. April 2010 behandelt. Aufgrund seines Zustands konnte er die Notrufzentrale der Versicherung nicht verständigen. Er musste Krankenhauskosten in Höhe von 3.265,57 Euro bezahlen.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage von der Versicherung die Krankenhauskosten ersetzt. Er legte die Rechnung und Unterlagen über die verabreichten Medikamente und Laboruntersuchungen vor.
Er gibt an, weder Arztbrief noch medizinische Unterlagen wie CT Bilder, Laborbefund, EKG-Streifen- Ultraschallbilder etc. beibringen zu können, da diese von der Klinik in Kamerun nicht herausgegeben würden.
Die Versicherung verweigert die Erstattung der Krankenhauskosten. Die Richterin des Amtsgerichts München gab der Versicherung Recht. Die Versicherung habe zwar nach dem Auslandsreisekrankenversicherungsvertrag die Kosten der notwendigen Heilbehandlung bei einer akut eintretenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 17785
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