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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Schule nicht als Arbeitsplatz im Sinne der Allgemeinen Reiserücktrittsversicherungsbedingungen angesehen werden kann.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger aus Zwickau bei einer Münchner Versicherung einen Reiserücktrittsversicherungsvertrag abgeschlossen. Die im Rahmen des Vertrages mitversicherte minderjährige Tochter des Klägers, Luca Sophie, hatte sich für das parlamentarische einjährige Patenschafts-Programm 2016-17 beworben, jedoch zunächst am 19. November 2015 eine Absage erhalten. Nach Erhalt dieser Absage buchte der Kläger unter anderem auch für seine Tochter für den 23. September 2016 einen Flug von Dresden über Frankfurt am Main nach San Francisco und einen Rückflug für den 9. Oktober 2016 von San Francisco über München nach Dresden. Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 wurde ihm dann aber mitgeteilt, dass die Tochter nunmehr doch an dem Patenschafts-Programm mit Beginn am 11. August 2016, also zeitlich vor den gebuchten Flügen, teilnehmen könne. Nunmehr mussten die Flüge für die Tochter storniert werden. Der Kläger stellte der beklagten Versicherung die Stornierungskosten in Höhe von 887,62 Euro in Rechnung. Diese weigerte sich zu zahlen. Der Kläger war der Auffassung, es liege ein Versicherungsfall vor. Die minderjährige Tochter habe sich zum Zeitpunkt der
Das Amtsgericht München wies die Klage ab, da der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 24948
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