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Das Amtsgericht München verurteilte einen großen schwäbischen Automobilhersteller im Wege der Minderung 1.000 € des bereits gezahlten Kaufpreises an die Klägerin wieder zurückzuzahlen.
Die Klägerin erwarb Ende des Jahres 2019 in einer Münchner Niederlassung des Autoherstellers einen Sportwagen mit einem Listenpreis von 61.788,90 € für 54.604,10 €. Der Pkw, der bereits 2018 produziert worden war, befand sich zur Zeit des Kaufes in einer anderen Niederlassung des Autoherstellers. Dort war das Sportwagen ausgestellt und konnte von Besuchern besichtigt werden. Zugelassen oder gefahren worden war das Fahrzeug nicht. Nur etwa einen Monat nachdem die Klägerin ihren Wagen erhalten hatte, musste sie die Pannenhilfe in Anspruch nehmen, weil die Batterie defekt war. Zudem stellte sie Kratzer, kleinere Dellen und Abschürfungen, etwa an den Einstiegsleisten fest. Die Klägerin meint sie habe anstatt eines fabrikneuen ein gebrauchtes Fahrzeug erhalten. Der ihr übergebene Wagen sei bereits benutzt und darüber hinaus auch beschädigt gewesen. Man habe ihr beim Kauf gesagt, dass sie ein Lagerfahrzeug kaufe, das aus einer anderen Niederlassung überführt werden müsse. Davon, dass dieses dort auch ausgestellt worden sei, habe sie jedoch nichts gewusst. Sie forderte daher eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von 5.000 €.
Die Beklagte war der Ansicht, es handle sich trotz der vorherigen Ausstellung des Pkws noch um ein Neufahrzeug, denn schließlich sei dieses erstmals auf die Klägerin zugelassen worden. Es seien auch keine Probefahrten damit durchgeführt worden. Daher sei das Auto neu und kein Vorführwagen. Die beschädigte Batterie ersetzte die Beklagte bereits vor Prozessbeginn.
Die zuständige Richterin gab der Klägerin grundsätzlich recht: Der gegenständliche Pkw war nach Wertung der hier konkret vorliegenden Umstände kein
Die klägerische Bezifferung der Minderung im Gerichtsverfahren mit 5.000 € erscheint dem Gericht überhöht. Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde; die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln (§ 441 Abs. 3 BGB). Das Gericht schätzt vorliegend gem. § 287 ZPO den Minderungsbetrag hier auf 1.000 €. In die Schätzung ließ die Vorsitzende unter anderem einfließen, dass einerseits "die Vereinbarung "Neuwagen" ein feststehender Begriff mit besonderer Relevanz beim Autokauf" sei, andererseits jedoch "bei Vertragsschluss bereits ein erheblicher Abschlag vom Listenpreis gewährt worden" sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2022
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31483
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