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Der Nutzer einer Duplex-Garage muss beim Abstellen seines Fahrzeugs überprüfen, ob eine Betätigung der Hebebühne möglich ist. Entsteht durch das Hochfahren der Hebebühne durch einen anderen Nutzer ein Schaden an dem abgestellten Kraftfahrzeug, hat der Eigentümer keinen Schadensersatzanspruch, da er diesen sich selbst zuzuschreiben hat. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im April 2006 stellte ein Autofahrer seinen Audi vorwärts auf den rechten oberen Stellplatz einer Duplex-Garage für vier Fahrzeuge (zwei oben, zwei unten). An der Kante zwischen den Stellplätzen und dem Mittelgang der Tiefgarage verlief an der Decke ein Metalllüftungsschacht, durch den die Höhe der Stellplätze eingeschränkt wurde.
Die spätere Beklagte betätigte am gleichen Tag die Hebebühne, um ein Fahrzeug ihres Arbeitgebers, das auf einem der unteren Stellplätzen abgestellt war, nach oben zu befördern. Hierzu steckte sie einen Schlüssel in eine rechts von den Stellplätzen an einer Säule montierte Vorrichtung und hielt ihn während des gesamten Hebevorgangs gedreht. Dabei bemerkte sie nicht, dass der Audi durch den Hebevorgang mit der Heckscheibe gegen den Lüftungsschacht gedrückt wurde. Erst als das Zerspringen der Heckscheibe hörbar war, ließ die spätere Beklagte den Schalter los und stoppte hierdurch den Hebevorgang.
Die Reparatur der Heckscheibe kostete 2300 Euro. Diese forderte der Besitzer des Autos von der Beklagten. Schließlich hätte sie das Fahrzeug sehen und dessen Beschädigung durch vorzeitigen Abbruch des Hebevorgangs vermeiden können. Für ihn sei der Lüftungsschacht nicht erkennbar gewesen.
Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Eine Sicht auf das Auto sei ihr nicht möglich gewesen. Im Gegensatz dazu hätte der Audibesitzer das Risiko der Beschädigung erkennen können.
Der zuständige Richters des Amtsgericht München begab sich zu einem Augenschein in die betreffende Tiefgarage. Danach wies er die Klage ab.
Zwar sei der Schaden durch das Handeln der Beklagten (das Betätigen der Hebebühne und das Hochfahren des klägerischen Fahrzeugs) entstanden. Auch sei der Beklagten ein gewisser Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. So konnte im Rahmen des Augenscheins festgestellt werden, dass erkennbar sei, dass der an der Decke verlaufende Lüftungsschacht die Höhe des Stellplatzes deutlich einschränke. Durch ein langsames "tastendes" Betätigen der Hebebühne und gegebenenfalls dessen vorzeitigen Abbruch hätte der Schaden verhindert werden können.
Trotz allem sei das Verschulden der Beklagte aber relativ gering einzuschätzen. Zum einen sei die Garage lediglich im Mittelgang beleuchtet, so dass das oben stehende Fahrzeug schlecht einsehbar sei. Diese Sichtverhältnisse würden bei einem Hinauffahren des Fahrzeuges immer schlechter. Darüber hinaus würden durch die Hebebühne zwei nebeneinander liegende Stellplätze bedient, so dass die Aufmerksamkeit des Bedieners geteilt würde. Schließlich werde die Aufmerksamkeit noch mit dem Erscheinen des unteren Fahrzeuges wesentlich auf dieses Fahrzeug gelenkt, so dass die Aufmerksamkeit auf die oberen Fahrzeuge nachlasse.
Dieses geringe Verschulden würde schließlich aufgehoben von einem erheblichen Mitverschulden des Klägers. Wie im Rahmen des Augenscheins festgestellt werden konnte, seien der Lüftungsschacht und die dadurch reduzierte Höhe der Garage ohne Schwierigkeiten erkennbar. Angesichts der nicht unerheblichen Größe des klägerischen Autos hätte daher für den Audifahrer die Verpflichtung bestanden, die Eignung des Stellplatzes vorab zu überprüfen, auch im Hinblick darauf, ob die Benutzung der Hebebühne problemlos möglich sei. Dies hätte schon deshalb erfolgen müssen, da der Audifahrer den anderen Autofahrern, die ihre Autos im unteren Bereich abgestellt hatten, den Zugriff auf ihre Autos ermöglichen müsse. Da er all dies unterlassen habe, habe er auch keinen Anspruch auf Schadensersatz.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 18.06.2007
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Dokument-Nr. 4406
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