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Auch nach zwei Jahren muss damit gerechnet werden, dass der Energielieferant nach einer irrtümlich zu niedrig gestellten Stromrechnung die Zahlung des zutreffenden Betrages gemäß Korrekturrechnung verlangt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall lieferte das klagende Energielieferungsunternehmen an den Beklagten seit 27.10.2008 Strom. Der Beklagte leistete eine monatliche Abschlagszahlung. Der Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis zum 30.11.2013. Mit Schreiben vom 07.01.2014 erhielt der Beklagte von der Klägerin eine Schlussrechnung ohne Vorbehalt, die eine nach Abzug geleisteter Abschlagszahlungen fällige Schlusszahlung in Höhe von 12,85 € auswies. Der Verbrauch wurde zwischen 28.10.2012 und 30.06.2013 mit 849 kWh zu einem Nettopreis von 217,72€ angegeben. Den Saldo in Höhe von 12,85 € bezahlte der Beklagte.
Mit Schreiben vom 08.03.2016 forderte die Klägerin weitere 868,50 € von dem Beklagten. In diesem als Rechnungskorrektur bezeichneten Schreiben wurde ein korrigierter Endzählerstand von 29.824 für den 30.11.2013 sowie ein Stromverbrauch von 3.695 kWh für den Zeitraum von 28.10.2012 bis 30.06.2013 zum Preis von netto 947,55 € ausgewiesen. Dieser Zählerstand war von dem Beklagten selbst am 17.10.2013 ermittelt und der Klägerin mitgeteilt worden. Die Klägerin forderte in der
Der Beklagte ist der Auffassung, für eine Änderung der Schlussrechnung sei eine Anfechtung der ursprünglichen
Das Gericht gab der Klägerin Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Nach der Begründung des Gerichts handele es sich bei der irrtümlich zu niedrigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2017
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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Dokument-Nr. 25206
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